Alters­kün­di­gung: Wo für Arbeit­ge­ber recht­li­che Risi­ken lau­ern

Autorin: Maria Lapa­du­la


Die Kün­di­gung älte­rer und lang­jäh­ri­ger Mit­ar­bei­ten­der gehört zu den anspruchs­volls­ten Ent­schei­dun­gen im Unter­neh­mens­all­tag. Zwar gilt im Schwei­zer Arbeits­recht grund­sätz­lich Kün­di­gungs­frei­heit. Doch die­se endet dort, wo Miss­brauch beginnt.
Die­ser Arti­kel beleuch­tet, was Unter­neh­men beach­ten müs­sen und war­um Gerich­te genau­er hin­schau­en.

 

Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ist eine Kün­di­gung ins­be­son­de­re dann miss­bräuch­lich, wenn sie wegen einer per­sön­li­chen Eigen­schaft erfolgt – dazu zählt auch das Alter. Die Auf­zäh­lung ist jedoch nicht abschlies­send (BGer 4A_44 / 2021, E. 4.1.1). Eine Kün­di­gung allein wegen des Alters kann kri­tisch sein, ein gene­rel­ler Kün­di­gungs­schutz besteht aber nicht. Ent­schei­dend ist stets der kon­kre­te Ein­zel­fall.

Fes­te Schwel­len­wer­te feh­len. Die Recht­spre­chung ori­en­tiert sich viel­mehr an einer Gesamt­be­trach­tung. In der Pra­xis gel­ten Mit­ar­bei­ten­de ab etwa 55 Jah­ren als «älter», mit erhöh­ter Schutz­be­dürf­tig­keit ab rund 60 Jah­ren. Eine «lan­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit» wird meist ab zwi­schen sechs und 20 Dienst­jah­ren ange­nom­men. Mass­geb­lich ist jedoch immer das Zusam­men­spiel von Alter, Dienst­jah­ren, Funk­ti­on und Situa­ti­on.
Die recht­li­che Gren­ze zeigt der Leit­ent­scheid BGE 132 III 115: Einem Mit­ar­bei­ten­den wur­de nach 44 Dienst­jah­ren weni­ge Mona­te vor der Pen­sio­nie­rung ohne betrieb­li­che Not­wen­dig­keit, ohne Gespräch und ohne Prü­fung von Alter­na­ti­ven gekün­digt. Das Bun­des­ge­richt
qua­li­fi­zier­te dies als miss­bräuch­lich. Aus­schlag­ge­bend war nicht ein ein­zel­ner Fak­tor, son­dern das Zusam­men­spiel meh­re­rer Ele­men­te: die aus­ser­ge­wöhn­lich lan­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, die unmit­tel­ba­re Nähe zur Pen­sio­nie­rung, das Feh­len jeg­li­cher Rück­sicht­nah­me sowie ein kras­ses Ungleich­ge­wicht der Inter­es­sen (BGE 132 III 115, E. 5.3 – 5.5).

Beson­ders ins Gewicht fiel, dass der Arbeit­ge­ber sei­ner Für­sor­ge­pflicht nicht nach­kam und kei­ne sozi­al­ver­träg­li­che­re Lösung such­te.

Die­se Linie bestä­tigt auch die jün­ge­re Recht­spre­chung (BGer 4A_117 / 2023): Die Kün­di­gung eines 64-jäh­ri­gen Mit­ar­bei­ters nach rund 30 Dienst­jah­ren war miss­bräuch­lich, weil kei­ne sozi­al­ver­träg­li­che Alter­na­ti­ve geprüft wur­de (E. 3.4.2). Dar­aus folgt: je näher zur Pen­sio­nie­rung und je län­ger die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, des­to höher die Anfor­de­run­gen.
Gleich­zei­tig bestehen kei­ne star­ren Pflich­ten. …




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