Alterskündigung: Wo für Arbeitgeber rechtliche Risiken lauern
Autorin: Maria Lapadula
Die Kündigung älterer und langjähriger Mitarbeitender gehört zu den anspruchsvollsten Entscheidungen im Unternehmensalltag. Zwar gilt im Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Doch diese endet dort, wo Missbrauch beginnt.
Dieser Artikel beleuchtet, was Unternehmen beachten müssen und warum Gerichte genauer hinschauen.
Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ist eine Kündigung insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft erfolgt – dazu zählt auch das Alter. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGer 4A_44 / 2021, E. 4.1.1). Eine Kündigung allein wegen des Alters kann kritisch sein, ein genereller Kündigungsschutz besteht aber nicht. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.
Feste Schwellenwerte fehlen. Die Rechtsprechung orientiert sich vielmehr an einer Gesamtbetrachtung. In der Praxis gelten Mitarbeitende ab etwa 55 Jahren als «älter», mit erhöhter Schutzbedürftigkeit ab rund 60 Jahren. Eine «lange Betriebszugehörigkeit» wird meist ab zwischen sechs und 20 Dienstjahren angenommen. Massgeblich ist jedoch immer das Zusammenspiel von Alter, Dienstjahren, Funktion und Situation.
Die rechtliche Grenze zeigt der Leitentscheid BGE 132 III 115: Einem Mitarbeitenden wurde nach 44 Dienstjahren wenige Monate vor der Pensionierung ohne betriebliche Notwendigkeit, ohne Gespräch und ohne Prüfung von Alternativen gekündigt. Das Bundesgericht
qualifizierte dies als missbräuchlich. Ausschlaggebend war nicht ein einzelner Faktor, sondern das Zusammenspiel mehrerer Elemente: die aussergewöhnlich lange Betriebszugehörigkeit, die unmittelbare Nähe zur Pensionierung, das Fehlen jeglicher Rücksichtnahme sowie ein krasses Ungleichgewicht der Interessen (BGE 132 III 115, E. 5.3 – 5.5).
Besonders ins Gewicht fiel, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkam und keine sozialverträglichere Lösung suchte.
Diese Linie bestätigt auch die jüngere Rechtsprechung (BGer 4A_117 / 2023): Die Kündigung eines 64-jährigen Mitarbeiters nach rund 30 Dienstjahren war missbräuchlich, weil keine sozialverträgliche Alternative geprüft wurde (E. 3.4.2). Daraus folgt: je näher zur Pensionierung und je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höher die Anforderungen.
Gleichzeitig bestehen keine starren Pflichten. …
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