Arbeits‑, Ruhe- und Höchstarbeitszeit
Welche sind die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes?
Autorin: Stefanie Meier-Gubser
ARBEITSGESETZ: Die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes sind zwingender Natur und können auch einvernehmlich nicht abgeändert werden. Das Gesetz definiert verbindlich was Arbeits‑, Ruhe- und Höchstarbeitszeit resp. Nacht- und Sonntagsarbeit ist und stellt entsprechende Vorschriften auf. Je nach Arbeitsverhältnis sind Ausnahmen möglich oder gelten Sondervorschriften.
Ein Überblick über die Grundsätze
Das Arbeitsgesetz enthält Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten sowie über den Gesundheits-schutz. Es ist auf den Grossteil der Arbeitsverhältnisse in der Schweiz anwendbar. Ausnahmen vom Geltungsbereich gibt es für bestimmte Betriebe (z.B. private Haushalte) und für gewisse Personen (z.B. mit höherer leitender Tätigkeit). Bei den unterstellten Arbeitsverhältnissen sind zudem je nach Betrieb (z.B. industrielle Betreibe) und/oder Arbeitnehmer (z.B. Jugendliche) Sondervorschriften zu beachten. Im Grundsatz gelten für dem Arbeitsgesetz unterstelle Arbeitsverhältnisse folgende zwingenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften.
Arbeits- und Ruhezeit
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung der Arbeitgeberin hält (ohne Arbeitsweg). Die tägliche Arbeitszeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer einen Zeitraum von 14 Stunden (inkl. Pausen und Überzeit) nicht überschreiten. Die tägliche Ruhezeit muss mind. elf aufeinander folgende Stunden betragen.
Pausen
Ab einer Arbeitszeit von mehr als 5 ½ aufeinanderfolgenden Stunden sind Pausen um die Mitte der Arbeitszeit vorgeschrieben. Die Pausen betragen mind. ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 ½, ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 und 1 Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.
Höchstarbeits- und Überzeit
Arbeitszeit, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überzeit (sie entspricht nicht den privatrechtlichen Überstunden.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Betrieb und Arbeitnehmer 45 oder 50 Stunden. Pro Jahr darf ein Arbeitnehmer insgesamt höchstens 140 resp. 170 Überzeitstunden leisten. Überzeit muss spätestens innerhalb eines Jahres 1:1 kompensiert oder mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Abweichende vertragliche Regelungen sind anders als bei Überstunden nicht möglich. …
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