Bilanzierung bei Liquidation
Autor: Marco Passardi
RECHT: Wirtschaftlich besondere Situationen im «Life Cycle» des Unternehmen können eine Bilanzierung zu Liquidationswerten nötig machen – was ist dabei besonders wichtig?
Die periodisch wiederkehrenden Pflichten des im Obligationenrecht (32. Titel) geregelten Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht sind, mit Ausnahme der Vorschriften zum Zwischenabschluss, für «reguläre» Situationen vorgesehen. Wann eine Situation nicht mehr dieser Umschreibung entspricht, ergibt sich aus dem «Lebenszyklus» des Unternehmens. So ist bei der Auflösung einer juristischen Person die Rechnungslegung bei Liquidation unbestrittenerweise notwendig. Diese kann sowohl auf das Ende eines regulären, periodisch abgeschlossenen Geschäftsjahres als auch in Form eines Zwischenabschlusses erfol-gen.
In einem weiteren Sinne kann aber auch die (kritische) Phase vor einer allfälligen (konkursbedingten) Liquidation entsprechende Bilanzierungsfragen auslösen.
Bilanzierung zu Veräusserungswerten
Art. 958a Abs. 2 OR erläutert für den Fall des regulären, periodisch wiederkehrenden Jahresabschlusses oder eines gemäss Art. 960f OR zu erstellenden Zwischenabschlusses die Pflicht zur Bilanzierung zu «Veräusserungswerten», sofern die rechnungslegungspflichtige Einheit insgesamt die Geschäftstätigkeit
einstellt oder aber einzelne Vermögenswerte der betroffenen Einheit im relevanten Zeitraum nicht mehr genutzt, sondern veräussert werden sollen. Die Bemessungsperiode wird mit zwölf Monaten ab Bilanz-stichtag quantifiziert. Der Begriff «Veräusserungswert» suggeriert dabei, dass die betroffenen Aktiven/das betroffene Unternehmen nicht mehr durch eine fortgeführte Nutzung verwendet werden sollen, sondern dass deren Liquidation, verstanden als Veräusserung oder Einstellung der Nutzung, stattfinden soll/durch-
zuführen ist. Andererseits ist die Bestimmung auch dann relevant, wenn dem Unternehmen in der Rechts-form einer Aktiengesellschaft eine Zahlungsunfähigkeit droht (Art. 725 OR).
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Art. 725 OR zwar keine Pflicht vorsieht, einen Zwischenabschluss zu erstellen. Dies entbindet die Verantwortlichen jedoch nicht davon, die Frage der Zahlungsfähigkeit bei der Erstellung des (regulären) Jahresabschlusses gebührend zu prüfen.
Auflösung einer juristischen Person
Sofern es zu einer Liquidation einer Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen von Art. 739 ff. OR kommt, wird die Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz (Art. 742 Abs. 1 OR) notwendig. Diese bezweckt die bilanzielle Ermittlung des Eigenkapitals (Aktiven abzüglich Fremdkapital). …
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