Bilan­zie­rung bei Liqui­da­ti­on

Autor: Mar­co Pas­sar­di


RECHT: Wirt­schaft­lich beson­de­re Situa­tio­nen im «Life Cycle» des Unter­neh­men kön­nen eine Bilan­zie­rung zu Liqui­da­ti­ons­wer­ten nötig machen – was ist dabei beson­ders wich­tig?

 

Die peri­odisch wie­der­keh­ren­den Pflich­ten des im Obli­ga­tio­nen­recht (32. Titel) gere­gel­ten Buch­füh­rungs- und Rech­nungs­le­gungs­recht sind, mit Aus­nah­me der Vor­schrif­ten zum Zwi­schen­ab­schluss, für «regu­lä­re» Situa­tio­nen vor­ge­se­hen. Wann eine Situa­ti­on nicht mehr die­ser Umschrei­bung ent­spricht, ergibt sich aus dem «Lebens­zy­klus» des Unter­neh­mens. So ist bei der Auf­lö­sung einer juris­ti­schen Per­son die Rech­nungs­le­gung bei Liqui­da­ti­on unbe­strit­te­ner­wei­se not­wen­dig. Die­se kann sowohl auf das Ende eines regu­lä­ren, peri­odisch abge­schlos­se­nen Geschäfts­jah­res als auch in Form eines Zwi­schen­ab­schlus­ses erfol-gen.
In einem wei­te­ren Sin­ne kann aber auch die (kri­ti­sche) Pha­se vor einer all­fäl­li­gen (kon­kurs­be­ding­ten) Liqui­da­ti­on ent­spre­chen­de Bilan­zie­rungs­fra­gen aus­lö­sen.

Bilan­zie­rung zu Ver­äus­se­rungs­wer­ten

Art. 958a Abs. 2 OR erläu­tert für den Fall des regu­lä­ren, peri­odisch wie­der­keh­ren­den Jah­res­ab­schlus­ses oder eines gemäss Art. 960f OR zu erstel­len­den Zwi­schen­ab­schlus­ses die Pflicht zur Bilan­zie­rung zu «Ver­äus­se­rungs­wer­ten», sofern die rech­nungs­le­gungs­pflich­ti­ge Ein­heit ins­ge­samt die Geschäfts­tä­tig­keit
ein­stellt oder aber ein­zel­ne Ver­mö­gens­wer­te der betrof­fe­nen Ein­heit im rele­van­ten Zeit­raum nicht mehr genutzt, son­dern ver­äus­sert wer­den sol­len. Die Bemes­sungs­pe­ri­ode wird mit zwölf Mona­ten ab Bilanz-stich­tag quan­ti­fi­ziert. Der Begriff «Ver­äus­se­rungs­wert» sug­ge­riert dabei, dass die betrof­fe­nen Aktiven/das betrof­fe­ne Unter­neh­men nicht mehr durch eine fort­ge­führ­te Nut­zung ver­wen­det wer­den sol­len, son­dern dass deren Liqui­da­ti­on, ver­stan­den als Ver­äus­se­rung oder Ein­stel­lung der Nut­zung, statt­fin­den sol­l/­durch-
zufüh­ren ist. Ande­rer­seits ist die Bestim­mung auch dann rele­vant, wenn dem Unter­neh­men in der Rechts-form einer Akti­en­ge­sell­schaft eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit droht (Art. 725 OR).

Hier­bei ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Art. 725 OR zwar kei­ne Pflicht vor­sieht, einen Zwi­schen­ab­schluss zu erstel­len. Dies ent­bin­det die Ver­ant­wort­li­chen jedoch nicht davon, die Fra­ge der Zah­lungs­fä­hig­keit bei der Erstel­lung des (regu­lä­ren) Jah­res­ab­schlus­ses gebüh­rend zu prü­fen.

Auf­lö­sung einer juris­ti­schen Per­son

Sofern es zu einer Liqui­da­ti­on einer Akti­en­ge­sell­schaft nach den Bestim­mun­gen von Art. 739 ff. OR kommt, wird die Erstel­lung einer Liqui­da­ti­ons­er­öff­nungs­bi­lanz (Art. 742 Abs. 1 OR) not­wen­dig. Die­se bezweckt die bilan­zi­el­le Ermitt­lung des Eigen­ka­pi­tals (Akti­ven abzüg­lich Fremd­ka­pi­tal). …


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