Das revi­dier­te Aktienrecht

GESETZESÄNDERUNG: Was ändert sich im Akti­en­recht ab 1. Janu­ar 2023? Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Überblick.

 

Der letz­te Teil der umfas­sen­den Akti­en­rechts­re­vi­si­on wird per 1. Janu­ar 2023 in Kraft gesetzt. Damit ist die seit 2014 lau­fen­de Akti­en­rechts­über­ar­bei­tung abge­schlos­sen. Nebst Anpas­sun­gen an das über­ar­bei­te­te Rech­nungs­le­gungs­recht, sind neue Bestim­mun­gen zur Kapi­tal­struk­tur, die Mög­lich­keit der Aus­schüt­tung von Zwi­schen­di­vi­den­den sowie der neu gere­gel­te OR 725 eini­ge der wich­tigs­ten Änderungen.

 

NENNWERT / AKTIENKAPITAL: Der Nenn­wert der Akti­en kann belie­big gewählt wer­den. Dabei ist die ein­zi­ge Vor­aus­set­zung, dass der Nenn­wert grös­ser als Null ist. Unver­än­dert bleibt das Min­dest­ka­pi­tal von Fran­ken 100 000, neu jedoch defi­niert der Bun­des­rat zuläs­si­ge aus­län­di­sche Wäh­run­gen. D.h. eine Libe­rie­rung des Akti­en­ka­pi­tals in gewis­sen Fremd­wäh­run­gen wird möglich
sein. Eine Umrech­nung in Schwei­zer Fran­ken benö­tigt es aber für Steu­er­zwe­cke nach wie vor. …

 

Lesen Sie den aus­führ­li­chen Arti­kel unter unten auf­ge­führ­tem Link.

 

AUTORIN: Danie­la Buser (dipl. Wirt­schafts­prü­fe­rin, zugel. Revi­si­ons­ex­per­tin, Mit­glied der Geschäfts­lei­tung, Argo Con­si­li­um AG, Zürich)

 

UZ 05/22 – Das revi­dier­te Akti­en­recht – Autorin: Danie­la Buser (PDF)

 

 

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