Flexible Pensionierung in Zeiten des Fachkräftemangels
Autorin: Brigitte Zulauf
REFORM AHV21
Verschiedenste Statistiken zeigen auf, dass in der Schweiz mehr und mehr Fachkräfte fehlen und es sich in Zukunft noch weiter akzentuieren wird.
Sowohl die Unternehmen als auch der Gesetzgeber sind gefordert, die notwendigen Rahmenbedingun-gen so zu schaffen, dass Fachkräfte möglichst lange im Erwerbsleben bleiben. Mit der seit dem 1.1.2024 in Kraft getretenen Reform AHV21 wird eine flexible Pensionierung um das Referenzalter ermöglicht.
Eine im 2020 erstellte SECO-Studio «Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus» führt
verschiedenste Massnahmen auf Ebene Gesetzgeber, Unternehmen und Person (Arbeitnehmende) auf.
Verschiedene Umfragen der letzten Jahre in Unternehmen weisen mehrheitlich eine Zurückhaltung bei der Beschäftigung resp. Weiterbeschäftigung von älteren Arbeitnehmenden auf. Je nach finanzieller Situation, gesundheitlichem Wohlbefinden und/oder Grad der Sinnhaftigkeit bei der Arbeit und abhängig
von Zukunftsplänen wünschen sich Arbeitnehmende einen früheren oder späteren Austritt aus dem Erwerbsleben. Durch die geschaffenen Rahmenbedingungen für eine flexible Pensionierung seit dem 1.1.2024 gibt es für Arbeitnehmende und Arbeitgebende neue Möglichkeiten.
Arbeitnehmende können einen fliessenden Übergang in die Pensionierung gestalten, ohne die Erwerbstätigkeit abrupt zu beenden. Deshalb ist es wichtig, dass das Gespräch zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden frühzeitig und proaktiv gesucht wird, um die jeweiligen Vorstellungen in Bezug auf das Pensum und die Dauer der Erwerbstätigkeit auszutauschen.
AHV / 1. SÄULE
Das Referenzalter für Frauen und Männer ist 65 Jahre. Für die Jahrgänge 1961 – 1964 der Frauen wird das Rentenalter quartalsweise angehoben, bis das Referenzalter für alle 65 Jahre ist. Frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters kann die AHV-Rente ganz oder teilweise (20 bis 80 Prozent) vorbezogen werden.
Für die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 sind drei Jahre Vorbezug möglich. Bei einem Vorbezug wird die Rente gekürzt.
Die Rente kann bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters teilweise oder ganz aufgeschoben werden (min. 20 max. 80 Prozent). Eine Vereinbarung mit einem Mitarbeitenden könnte beispielsweise folgendermassen aussehen: …
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