Fle­xi­ble Pen­sio­nie­rung in Zei­ten des Fach­kräf­te­man­gels

Autorin: Bri­git­te Zulauf


REFORM AHV21

Ver­schie­dens­te Sta­tis­ti­ken zei­gen auf, dass in der Schweiz mehr und mehr Fach­kräf­te feh­len und es sich in Zukunft noch wei­ter akzen­tu­ie­ren wird.
Sowohl die Unter­neh­men als auch der Gesetz­ge­ber sind gefor­dert, die not­wen­di­gen Rah­men­be­din­gun-gen so zu schaf­fen, dass Fach­kräf­te mög­lichst lan­ge im Erwerbs­le­ben blei­ben. Mit der seit dem 1.1.2024 in Kraft getre­te­nen Reform AHV21 wird eine fle­xi­ble Pen­sio­nie­rung um das Refe­renz­al­ter ermög­licht.

Eine im 2020 erstell­te SECO-Stu­dio «Erwerbs­tä­tig­keit über das ordent­li­che Ren­ten­al­ter hin­aus» führt
ver­schie­dens­te Mass­nah­men auf Ebe­ne Gesetz­ge­ber, Unter­neh­men und Per­son (Arbeit­neh­men­de) auf.

Ver­schie­de­ne Umfra­gen der letz­ten Jah­re in Unter­neh­men wei­sen mehr­heit­lich eine Zurück­hal­tung bei der Beschäf­ti­gung resp. Wei­ter­be­schäf­ti­gung von älte­ren Arbeit­neh­men­den auf. Je nach finan­zi­el­ler Situa­ti­on, gesund­heit­li­chem Wohl­be­fin­den und/oder Grad der Sinn­haf­tig­keit bei der Arbeit und abhän­gig
von Zukunfts­plä­nen wün­schen sich Arbeit­neh­men­de einen frü­he­ren oder spä­te­ren Aus­tritt aus dem Erwerbs­le­ben. Durch die geschaf­fe­nen Rah­men­be­din­gun­gen für eine fle­xi­ble Pen­sio­nie­rung seit dem 1.1.2024 gibt es für Arbeit­neh­men­de und Arbeit­ge­ben­de neue Mög­lich­kei­ten.

Arbeit­neh­men­de kön­nen einen flies­sen­den Über­gang in die Pen­sio­nie­rung gestal­ten, ohne die Erwerbs­tä­tig­keit abrupt zu been­den. Des­halb ist es wich­tig, dass das Gespräch zwi­schen Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den früh­zei­tig und pro­ak­tiv gesucht wird, um die jewei­li­gen Vor­stel­lun­gen in Bezug auf das Pen­sum und die Dau­er der Erwerbs­tä­tig­keit aus­zu­tau­schen.


AHV / 1. SÄU­LE

Das Refe­renz­al­ter für Frau­en und Män­ner ist 65 Jah­re. Für die Jahr­gän­ge 1961 – 1964 der Frau­en wird das Ren­ten­al­ter quar­tals­wei­se ange­ho­ben, bis das Refe­renz­al­ter für alle 65 Jah­re ist. Frü­hes­tens zwei Jah­re vor Errei­chen des Refe­renz­al­ters kann die AHV-Ren­te ganz oder teil­wei­se (20 bis 80 Pro­zent) vor­be­zo­gen wer­den.

Für die Über­gangs­ge­nera­ti­on der Frau­en mit den Jahr­gän­gen 1961 bis 1969 sind drei Jah­re Vor­be­zug mög­lich. Bei einem Vor­be­zug wird die Ren­te gekürzt.

Die Ren­te kann bis maxi­mal fünf Jah­re nach Errei­chen des Refe­renz­al­ters teil­wei­se oder ganz auf­ge­scho­ben wer­den (min. 20 max. 80 Pro­zent). Eine Ver­ein­ba­rung mit einem Mit­ar­bei­ten­den könn­te bei­spiels­wei­se fol­gen­der­mas­sen aus­se­hen: …

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