Das gilt neu im Jahr 2026

Autor: Micha­el Krampf


GESET­ZES­ÄN­DE­RUN­GEN: Vom Auto­kauf über Bau­män­gel bis zur Säu­le 3a. Anfang Jahr tre­ten zahl­rei­che Geset­zes­än­de­run­gen in Kraft. Die wich­tigs­ten Neue­run­gen für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten im Jah­re 2026.

 

Ab 1. Janu­ar 2026 kön­nen Per­so­nen, die unge­recht­fer­tigt betrie­ben wur­den, leich­ter ver­hin­dern, dass Drit­te von einer sol­chen Betrei­bung erfah­ren. Neu kann das Gesuch um Nicht­be­kannt­ga­be wäh­rend der
gesam­ten Dau­er des Ein­sichts­rechts Drit­ter ein­ge­reicht wer­den, also wäh­rend fünf Jah­ren nach Abschluss des Ver­fah­rens. Aktu­ell hat die betrie­be­ne Per­son dafür nur ein Jahr Zeit. Zudem muss der Betrie­be­ne nur nach­wei­sen, dass der Gläu­bi­ger die Betrei­bung nicht wei­ter­ge­zo­gen hat oder aber mit sei­nem Anlie­gen end­gül­tig geschei­tert ist. Mit der Geset­zes­än­de­rung kor­ri­gier­te das Par­la­ment zwei Fehl­ur­tei­le des Bun­des­ge­richts (BGE 147 III 41 und BGE 147 III 544).
Auch sonst ändert sich für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten eini­ges im nächs­ten Jahr. Das sind die wich­tigs­ten Neue­run­gen von «A» wie Auto­kauf bis «S» wie Strom­prei­se.

AUTO­KAUF: Der Durch­schnitt der CO2-Emis­sio­nen aller Neu­wa­gen, die zwi­schen dem 1. Juni 2024 und dem 31. Mai 2025 zuge­las­sen wur­den, beträgt neu 111g/km. Die­ser Ver­gleichs­wert gilt ab 2026. Im Jahr zuvor waren es noch 113 g/km. Damit kön­nen Käu­fer eines neu­en Autos bes­ser abschät­zen, wie ener­gie­ef­fi­zi­ent ihr Wagen ist. Der Wert muss in der Preis­lis­te und in der Online-Kon­fi­gu­ra­ti­on ange­ge­ben wer­den.

BAU­MÄN­GEL: Haus- und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer müs­sen Bau­män­gel nicht mehr innert weni­ger Tage nach denen Ent­de­ckung rügen. Neu gilt eine Rüge­frist von 60 Tagen für Werk- und für Kauf­ver­trä­ge. Die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist für die Män­gel­rech­te von fünf Jah­ren darf per Ver­trag nicht mehr ver­kürzt wer­den. Eben­so kann das Nach­bes­se­rungs­recht nicht mehr aus­ge­schlos­sen wer­den.

BUN­DES­STEU­ER: Wer die direk­te Bun­des­steu­er vor­aus­zahlt, erhält neu kei­nen Ver­gü­tungs­zins mehr – statt wie bis­her 0,75 Pro­zent. Der Ver­zugs­zins für ver­spä­te­te Zah­lun­gen wird von 4,5 auf 4 Pro­zent gesenkt.
Bei der direk­ten Bun­des­steu­er wird die kal­te Pro­gres­si­on nächs­tes Jahr aus­ge­gli­chen, indem die Abzü­ge für drei Posi­tio­nen in der Steu­er­erklä­rung 2026 erhöht wer­den. Die­se sind: Der Abzug für Feu­er­wehr­sold
steigt um 100 Fran­ken auf 5400 Fran­ken. Für Lot­to­ge­win­ne kann man neu einen Betrag bis 1 071 000 Fran­ken abzie­hen – das sind 600 Fran­ken mehr als noch 2025. Und die Fahr­kos­ten für Fahr­ten mit dem Auto zum Arbeits­platz stei­gen von 70 auf 75 Rap­pen pro Kilo­me­ter.

HIN­TER­LAS­SE­NEN- UND IV-REN­TE: Die seit 2022 neu aus­ge­rich­te­ten Hin­ter­las­se­nen- und IV-Ren­ten der obli­ga­to­ri­schen zwei­ten Säu­le wer­den an die Teue­rung ange­passt. …

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