Herausforderung der gesetzlichen Neuerungen für Arbeitgebende
Beeinflussen Eigen- oder Drittinteressen die Entscheidungen des Verwaltungsrats?
Autorin: Stefanie Meier-Gubser
Beeinflussen Eigen- oder Drittinteressen die Entscheide des Verwaltungsrats, besteht das Risiko eines Konflikts mit den Interessen der Gesellschaft. VR– und GL-Mitglieder sind zur unverzüglichen und vollständigen Transparenz betreffend ihre Interessenkonflikte verpflichtet und der Verwaltungsrat zum Ergreifen nötiger Massnahmen.
Der adäquate Umgang mit Interessenkonflikten war bisher Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Verwaltungsrats und Teil einer guten Corporate Governance. Das neue Aktienrecht kennt nun eine explizite Bestimmung. Artikel 717a des Obligationenrechts verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren. Der Verwaltungsrat muss anschliessend die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen treffen.
DER INTERESSENKONFLIKT
Interessenkonflikte entstehen dann, wenn vom Gesellschaftsinteressen abweichende Eigen- oder Drittinteressen das Handeln und die Entscheide Interessen der VR- oder GLMitglieder das Handeln und die Entscheide des Verwaltungsrats (oder der Geschäftsleitung) beeinflussen (können). Das Spektrum
möglicher Interessenkonflikte ist breit. Es kann von der potenziellen Interessenberührung (es liegen unterschiedliche Interessen vor, diese lösen aber keinen Konflikt aus) bis hin zur gänzlichen Pflichtenkolli-sion (die Erfüllung der einen Pflicht verletzt die andere) reichen.
UNVERZÜGLICHE UND VOLLSTÄNDIGE OFFENLEGUNG
Die Schwelle zur Offenlegung relevanter Eigen- oder Drittinteressen und eines (potenziellen) Interessen-konflikts ist tief anzusetzen. Nur so wird die notwendige Transparenz geschaffen, dass der Verwaltungsrat
den Interessenkonflikt beurteilen und adäquate Massnahmen beschliessen kann. Sowohl das Verschwei-gen eines Interessenkonflikts als auch das Untätigbleiben des Verwaltungsrats bei Kenntnis eines
Interessenkonflikts ist ein pflichtwidriges Verhalten, das gegebenenfalls zur Haftung führen kann.
NÖTIGE MASSNAHMEN
Als Massnahme wird häufig reflexartig der Ausstand der vom Interessenkonflikt betroffenen Person sowohl in der Beratung als auch in der Beschlussfassung des entsprechenden Geschäfts verlangt. Das Gesetz schreibt den Ausstand bewusst nicht vor.
Es ist Sache des Verwaltungsrats, eine im konkreten Fall im Interesse der Gesellschaft liegende Lösung zu finden. Tatsächlich ist der Ausstand nicht immer die geeignete Massnahme. Angezeigt ist häufig eine differenziertere Betrachtung, die zwischen der Beratung des Geschäfts und der Beschlussfassung
unterscheidet und unter Umständen auch eine doppelte Beratung und/oder Beschlussfassung vorsieht. …
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