Her­aus­for­de­rung der gesetz­li­chen Neue­run­gen für Arbeit­ge­ben­de

Beein­flus­sen Eigen- oder Dritt­in­ter­es­sen die Ent­schei­dun­gen des Ver­wal­tungs­rats?

Autorin: Ste­fa­nie Mei­er-Gub­ser


Beein­flus­sen Eigen- oder Dritt­in­ter­es­sen die Ent­schei­de des Ver­wal­tungs­rats, besteht das Risi­ko eines Kon­flikts mit den Inter­es­sen der Gesell­schaft. VR– und GL-Mit­glie­der sind zur unver­züg­li­chen und voll­stän­di­gen Trans­pa­renz betref­fend ihre Inter­es­sen­kon­flik­te ver­pflich­tet und der Ver­wal­tungs­rat zum Ergrei­fen nöti­ger Mass­nah­men.

Der adäqua­te Umgang mit Inter­es­sen­kon­flik­ten war bis­her Aus­fluss der all­ge­mei­nen Treue­pflicht des Ver­wal­tungs­rats und Teil einer guten Cor­po­ra­te Gover­nan­ce. Das neue Akti­en­recht kennt nun eine expli­zi­te Bestim­mung. Arti­kel 717a des Obli­ga­tio­nen­rechts ver­pflich­tet die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats und der Geschäfts­lei­tung, den Ver­wal­tungs­rat unver­züg­lich und voll­stän­dig über sie betref­fen­de Inter­es­sen­kon­flik­te zu infor­mie­ren. Der Ver­wal­tungs­rat muss anschlies­send die nöti­gen Mass­nah­men zur Wah­rung der Gesell­schafts­in­ter­es­sen tref­fen.

DER INTER­ES­SEN­KON­FLIKT
Inter­es­sen­kon­flik­te ent­ste­hen dann, wenn vom Gesell­schafts­in­ter­es­sen abwei­chen­de Eigen- oder Dritt­in­ter­es­sen das Han­deln und die Ent­schei­de Inter­es­sen der VR- oder GLMit­glie­der das Han­deln und die Ent­schei­de des Ver­wal­tungs­rats (oder der Geschäfts­lei­tung) beein­flus­sen (kön­nen). Das Spek­trum
mög­li­cher Inter­es­sen­kon­flik­te ist breit. Es kann von der poten­zi­el­len Inter­es­sen­be­rüh­rung (es lie­gen unter­schied­li­che Inter­es­sen vor, die­se lösen aber kei­nen Kon­flikt aus) bis hin zur gänz­li­chen Pflich­ten­kol­li-sion (die Erfül­lung der einen Pflicht ver­letzt die ande­re) rei­chen.

UNVER­ZÜG­LI­CHE UND VOLL­STÄN­DI­GE OFFEN­LE­GUNG
Die Schwel­le zur Offen­le­gung rele­van­ter Eigen- oder Dritt­in­ter­es­sen und eines (poten­zi­el­len) Inter­es­sen-kon­flikts ist tief anzu­set­zen. Nur so wird die not­wen­di­ge Trans­pa­renz geschaf­fen, dass der Ver­wal­tungs­rat
den Inter­es­sen­kon­flikt beur­tei­len und adäqua­te Mass­nah­men beschlies­sen kann. Sowohl das Ver­schwei-gen eines Inter­es­sen­kon­flikts als auch das Untä­tig­blei­ben des Ver­wal­tungs­rats bei Kennt­nis eines
Inter­es­sen­kon­flikts ist ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten, das gege­be­nen­falls zur Haf­tung füh­ren kann.

NÖTI­GE MASS­NAH­MEN
Als Mass­nah­me wird häu­fig reflex­ar­tig der Aus­stand der vom Inter­es­sen­kon­flikt betrof­fe­nen Per­son sowohl in der Bera­tung als auch in der Beschluss­fas­sung des ent­spre­chen­den Geschäfts ver­langt. Das Gesetz schreibt den Aus­stand bewusst nicht vor.
Es ist Sache des Ver­wal­tungs­rats, eine im kon­kre­ten Fall im Inter­es­se der Gesell­schaft lie­gen­de Lösung zu fin­den. Tat­säch­lich ist der Aus­stand nicht immer die geeig­ne­te Mass­nah­me. Ange­zeigt ist häu­fig eine dif­fe­ren­zier­te­re Betrach­tung, die zwi­schen der Bera­tung des Geschäfts und der Beschluss­fas­sung
unter­schei­det und unter Umstän­den auch eine dop­pel­te Bera­tung und/oder Beschluss­fas­sung vor­sieht. …

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