Vermögenssteuerwert nicht börsenkontierter Gesellschaften
TAXATION: Für die Vermögenssteuer ist auf den Verkehrswert abzustellen. Bei...
ADÄQUATER UMGANG: Beeinflussen Eigen- oder Drittinteressen die Entscheide des Verwaltungsrats, besteht das Risiko eines Konflikts mit den Interessen der Gesellschaft. VR- und GL-Mitglieder sind zur unverzüglichen und vollständigen Transparenz betreffend ihre Interessenkonflikte verpflichtet und der Verwaltungsrat zum Ergreifen nötiger Massnahmen.
Der adäquate Umgang mit Interessenkonflikten war bisher Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Verwaltungsrats und Teil einer guten Corporate Governance. Das neue Aktienrecht kennt nun eine explizite Bestimmung. Artikel 717a des Obligationenrechts verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren. Der Verwaltungsrat muss anschliessend die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen treffen.
DER INTERESSENKONFLIKT
Interessenkonflikte entstehen dann, wenn vom Gesellschaftsinteressen abweichende Eigen- oder Drittinteressen das Handeln und die Entscheide Interessen der VR- oder GL-Mitglieder das Handeln und die Entscheide des Verwaltungsrats (oder der Geschäftsleitung) beeinflussen (können). Das Spektrum möglicher Interessenkonflikte ist breit. …
Lesen Sie den ausführlichen Artikel unter unten aufgeführtem Link.
AUTORIN: Stefanie Meier-Gubser (lic.iur., Rechtsanwältin, advokatur56 ag, Bern)
UZ 06/22 – Interessenkonflikte im Verwaltungsrat – Autorin: Stefanie Meier-Gubser (PDF)
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