Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsrecht: Wann haben Arbeitnehmende Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Autorinnen: Dr. Nicole Vögeli Galli & Selina Oes
ARBEITSUNFÄHIGKEIT: Wenn Zweifel herrschen sind Arbeitnehmende aus in ihrer Person liegenden Gründen ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung und es besteht ein zeitlicher Kündigungsschutz. Insbesondere bei einem ereignisbezogenen rückwirkenden Arztzeugnis können jedoch Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen.
ARBEITSUNFÄHIGKEIT ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Im Arbeitsrecht wird von der Verhinderung an der Arbeitsleistung gesprochen. Gemäss Art. 324a OR haben Arbeitnehmende einen Lohnfortzahlungsan-spruch, wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen wie Krankheit und Unfall ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind. Zudem darf in einem solchen Fall nach Ablauf der Probezeit während bestimmter Sperrfristen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Bei der Verhinderung an der Arbeitsleistung ist massgebend, ob die vertragliche Leistung nach Einzelarbeitsvertrag erbracht werden kann bzw. ob dies zumutbar ist. Die Arbeitnehmenden darf zudem kein Verschulden treffen. Der Anspruch fällt bei Vorsatz dahin (z.B. Kater nach Party) oder kann bei Grobfahrlässigkeit (z.B. Malariainfektion aufgrund ungenügender Vorsichtsmassnahmen während einer Ferienreise) allenfalls gekürzt werden.
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung nur an ihrer konkreten Arbeitsstelle (Team, Betrieb, Unternehmen) nicht mehr ausüben, jedoch weiterhin ihrer Tätigkeit an einem anderen Ort nachgehen können und im Privatleben kaum eingeschränkt sind. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden durch die Verhältnisse am Arbeitsplatz, wie schlechtes Arbeitsklima oder sonstige Konflikte, ausgelöst. In diesem Fall finden die Sperrfristen keine Anwendung und Lohnfortzahlung oder Versicherungsleistungen können auf die ordentliche Kündigungsfrist eingeschränkt werden.
Die objektive Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt bei den Arbeitnehmenden (Art. 8 ZGB). …
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