Arbeits‑, Ruhe- und Höchst­ar­beits­zeit

Wel­che sind die Arbeits- und Ruhe­zeit­vor­schrif­ten des Arbeits­ge­set­zes?

Autorin: Ste­fa­nie Mei­er-Gub­ser


ARBEITS­GE­SETZ: Die Arbeits- und Ruhe­zeit­vor­schrif­ten des Arbeits­ge­set­zes sind zwin­gen­der Natur und kön­nen auch ein­ver­nehm­lich nicht abge­än­dert wer­den. Das Gesetz defi­niert ver­bind­lich was Arbeits‑, Ruhe- und Höchst­ar­beits­zeit resp. Nacht- und Sonn­tags­ar­beit ist und stellt ent­spre­chen­de Vor­schrif­ten auf. Je nach Arbeits­ver­hält­nis sind Aus­nah­men mög­lich oder gel­ten Son­der­vor­schrif­ten.

Ein Über­blick über die Grund­sät­ze

Das Arbeits­ge­setz ent­hält Vor­schrif­ten über die Arbeits- und Ruhe­zei­ten sowie über den Gesund­heits-schutz. Es ist auf den Gross­teil der Arbeits­ver­hält­nis­se in der Schweiz anwend­bar. Aus­nah­men vom Gel­tungs­be­reich gibt es für bestimm­te Betrie­be (z.B. pri­va­te Haus­hal­te) und für gewis­se Per­so­nen (z.B. mit höhe­rer lei­ten­der Tätig­keit). Bei den unter­stell­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen sind zudem je nach Betrieb (z.B. indus­tri­el­le Betrei­be) und/oder Arbeit­neh­mer (z.B. Jugend­li­che) Son­der­vor­schrif­ten zu beach­ten. Im Grund­satz gel­ten für dem Arbeits­ge­setz unter­stel­le Arbeits­ver­hält­nis­se fol­gen­de zwin­gen­den Arbeits- und Ruhe­zeit­vor­schrif­ten.

Arbeits- und Ruhe­zeit

Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­ge­set­zes ist die Zeit, wäh­rend der sich der Arbeit­neh­mer zur Ver­fü­gung der Arbeit­ge­be­rin hält (ohne Arbeits­weg). Die täg­li­che Arbeits­zeit darf für den ein­zel­nen Arbeit­neh­mer einen Zeit­raum von 14 Stun­den (inkl. Pau­sen und Über­zeit) nicht über­schrei­ten. Die täg­li­che Ruhe­zeit muss mind. elf auf­ein­an­der fol­gen­de Stun­den betra­gen.

Pau­sen

Ab einer Arbeits­zeit von mehr als 5 ½ auf­ein­an­der­fol­gen­den Stun­den sind Pau­sen um die Mit­te der Arbeits­zeit vor­ge­schrie­ben. Die Pau­sen betra­gen mind. ¼ Stun­de bei einer Arbeits­zeit von mehr als 5 ½, ½ Stun­de bei einer Arbeits­zeit von mehr als 7 und 1 Stun­de bei einer Arbeits­zeit von mehr als 9 Stun­den.

Höchst­ar­beits- und Über­zeit

Arbeits­zeit, die über die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit hin­aus geleis­tet wird, gilt als Über­zeit (sie ent­spricht nicht den pri­vat­recht­li­chen Über­stun­den.) Die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit beträgt je nach Betrieb und Arbeit­neh­mer 45 oder 50 Stun­den. Pro Jahr darf ein Arbeit­neh­mer ins­ge­samt höchs­tens 140 resp. 170 Über­zeit­stun­den leis­ten. Über­zeit muss spä­tes­tens inner­halb eines Jah­res 1:1 kom­pen­siert oder mit einem Zuschlag von 25 % aus­be­zahlt wer­den. Abwei­chen­de ver­trag­li­che Rege­lun­gen sind anders als bei Über­stun­den nicht mög­lich. …

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