Das neue Erbrecht — kein gros­ser Wurf

Das revi­dier­te Erbrecht tritt am 1. Janu­ar 2023 in Kraft — was nun?

Autorin: Nico­le Baran­dun


Erbrecht Update: Am 1. Janu­ar 2023 tritt das revi­dier­te Erbrecht in Kraft. Die Ände­rung geht auf eine Moti­on aus dem Jahr 2010 zurück und soll mehr Fle­xi­bi­li­tät in der Nach­lass­pla­nung brin­gen. Mehr Spiel­raum wur­de vor allem von Patch­work­fa­mi­li­en, aber auch im Zusam­men­hang mit einer ver­bes­ser­ten Pla­nung von Unter­neh­mens­nach­fol­gen gewünscht.

Mehr Ver­fü­gungs­frei­heit
Vor­erst bleibt es bei zwei Anpas­sun­gen, wel­che die ver­füg­ba­re Quo­te des Erb­las­sers und damit sei­nen Spiel­raum bei der Pla­nung des Nach­las­ses erhö­hen: Die Pflicht­tei­le der Nach­kom­men wer­den redu­ziert und die Pflicht­tei­le der Eltern fal­len gleich ganz weg. Aber Ach­tung: An der gesetz­li­chen Erb­fol­ge, die zur Anwen­dung kommt, wenn der Erb­las­ser kei­ne Dis­po­si­tio­nen trifft, wird nichts geän­dert. Hin­ter­lässt der Erb­las­ser kei­ne Nach­kom­men, erben nach wie vor die Eltern (gege­be­nen­falls zusam­men mit
dem Ehe­gat­ten). Grös­ser wird ledig­lich die frei ver­füg­ba­re Quo­te. Über die­se kann neu zulas­ten des Pflicht­teils der Eltern ver­fügt wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Erb­las­ser sei­nen Wil­len in einem Tes­ta­ment fest­hält.

Pflicht­teil der Nach­kom­men

Der Pflicht­teil der Nach­kom­men bleibt bestehen, wird jedoch auf ½ des gesetz­li­chen Erb­an­spruchs redu­ziert. Bis­her waren es ¾. Gleich bleibt der Pflicht­teil der Ehe­gat­ten. Die­ser beträgt wei­ter­hin ½ des gesetz­li­chen Anspruchs. Erbt der über­le­ben­de Ehe­gat­te zusam­men mit Kin­dern des Erb­las­sers beträgt die freie Quo­te neu ½ des Nach­las­ses. Die neue Ver­fü­gungs­frei­heit hat jedoch auch Nach­tei­le: Wen­det man die freie Quo­te einer Dritt­per­son zu, muss mit erheb­li­chen steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen gerech­net wer­den. Die Pra­xis der Kan­to­ne zur Besteue­rung von Dritt­per­so­nen wie z.B. Kon­ku­bi­nats­part­nern vari­iert stark, so dass sich eine ent­spre­chen­de Abklä­rung im Vor­aus durch­aus loh­nen kann. In der Bera­tung soll­te zudem ein beson­de­rer Fokus auf Men­schen im fort­ge­schrit­te­nen Alter lie­gen, die durch Ein­fluss­nah­me von Dritt­per­so­nen zu Ver­fü­gun­gen gedrängt wer­den könn­ten, die zuvor auf­grund des Pflicht­teils­schut­zes nicht mög­lich waren.

Hand­lungs­be­darf
Das revi­dier­te Erbrecht kennt kei­ne Über­gangs­be­stim­mun­gen. Es kommt für Erb­fäl­le ab dem 1. Janu­ar 2023 aus­nahms­los zur Anwen­dung. Wer in einem Tes­ta­ment Bezug auf die Pflicht­tei­le genom­men hat, indem zum Bei­spiel ein Nach­kom­me auf den Pflicht­teil gesetzt wur­de, soll­te über­prü­fen, ob er damit nur den aktu­el­len Pflicht­teil oder den zukünf­ti­gen (klei­ne­ren) Pflicht­teil mein­te. Gege­be­nen­falls ist dies zu prä­zi­sie­ren und das Tes­ta­ment ist mit einer ent­spre­chen­den Infor­ma­ti­on zu ergän­zen.
Ohne ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen gilt der neue Pflicht­teil. …

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