Quellensteuern und deren Haftungsfragen für die Unternehmen
Autorin: Brigitte Zulauf
STEUERN Seit Einführung der Quellensteuern bei Lohnzahlungen hat sich die Anzahl der mit Quellensteuern abgerechneten Mitarbeitenden vervielfacht. Die Unternehmen sind auf mehreren Ebenen gefordert. Einerseits muss erkannt werden, für welche Mitarbeitenden abgerechnet werden soll, und andererseits gilt es, die Berechnungen korrekt vorzunehmen.
Nicht nur die Anzahl der mit Quellensteuern abzurechnenden Löhne haben sich erhöht, sondern auch die Komplexität. Wenn man zurückblickt, gab es bestimmte Mitarbeitendengruppen, welche oft national und international unterwegs waren wie etwa das Management, Verkäufer, Expatriates, Montagepersonal, Projektarbeit etc. Mit den Möglichkeiten, «Work from Anywhere» welche in den Unternehmen aus Arbeitgeberattraktivitätsgründen offeriert werden, ist je nach Unternehmung die Anzahl der Mitarbeitenden, die nicht ausschliesslich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten, massiv gestiegen. Zudem haben Situationen, bei welchen man sich gegenseitig mit Mitarbeitenden aushilft, in international ausgerichteten Unternehmen zugenommen.
Die Komplexität bei den Berechnungen ist seit 2021 gestiegen. Die Unternehmen müssen sehr viele Informationen zeitgerecht von ihren Mitarbeitenden erhalten um die Quellensteuerberechnungen korrekt vornehmen zu können. Bis Ende 2020 waren es vor allem die kantonalen Unterschiede (Berechnungen, Tarifcodes usw.). Seit 2021, nach Umsetzung einer Weitreichenden Harmonisierung, sind es nebst der Herausforderung, immer die Aktuellen Informationen von den Mitarbeitenden zu erhalten, vor allem die Teilzeithochrechnungen und die Auswirkungen bei Telearbeit.
Wo sind die Risiken und Haftungsfragen für die Unternehmen?
Die Unternehmung ist gegenüber den Steuerbehörden haftbar für keine Oder zu wenig abgerechnete Quellensteuern, gegebenenfalls inkl. Verzugszinsen. Will sich die Unternehmung absichern und zieht diese zu hohe Quellensteuerbeiträge ab, kann die betrofene Person bis zum 31. März des Folgejahrs eine Neuberechnung der Quellensteuern beim zuständigen Amt beantragen. Die Arbeitgebenden sind jedoch nicht befugt Abzüge vorzunehmen, für welche es keine gesetzliche Grundlage gibt.
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