Quel­len­steu­ern und deren Haf­tungs­fra­gen für die Unter­neh­men

Autorin: Bri­git­te Zulauf


STEU­ERN     Seit Ein­füh­rung der Quel­len­steu­ern bei Lohn­zah­lun­gen hat sich die Anzahl der mit Quel­len­steu­ern abge­rech­ne­ten Mit­ar­bei­ten­den ver­viel­facht. Die Unter­neh­men sind auf meh­re­ren Ebe­nen gefor­dert. Einer­seits muss erkannt wer­den, für wel­che Mit­ar­bei­ten­den abge­rech­net wer­den soll, und ande­rer­seits gilt es, die Berech­nun­gen kor­rekt vor­zu­neh­men.  

Nicht nur die Anzahl der mit Quel­len­steu­ern  abzu­rech­nen­den Löh­ne haben sich erhöht, son­dern auch die Kom­ple­xi­tät. Wenn man zurück­blickt, gab es bestimm­te Mit­ar­bei­ten­den­grup­pen, wel­che oft natio­nal und inter­na­tio­nal unter­wegs waren wie etwa das Manage­ment, Ver­käu­fer, Expa­tria­tes, Mon­ta­ge­per­so­nal, Pro­jekt­ar­beit etc. Mit den Mög­lich­kei­ten, «Work from Any­whe­re» wel­che in den Unter­neh­men aus Arbeit­ge­ber­at­trak­ti­vi­täts­grün­den offe­riert wer­den, ist je nach Unter­neh­mung die Anzahl der Mit­ar­bei­ten­den, die nicht aus­schliess­lich an ihrem Arbeits­platz arbei­ten, mas­siv gestie­gen. Zudem haben Situa­tio­nen, bei wel­chen man sich gegen­sei­tig mit Mit­ar­bei­ten­den aus­hilft,  in  inter­na­tio­nal  aus­ge­rich­te­ten Unter­neh­men zuge­nom­men.

Die Kom­ple­xi­tät bei den Berech­nun­gen ist seit 2021 gestie­gen. Die Unter­neh­men müs­sen sehr vie­le Infor­ma­tio­nen zeit­ge­recht von ihren Mit­ar­bei­ten­den erhal­ten um die Quel­len­steu­er­be­rech­nun­gen kor­rekt vor­neh­men zu kön­nen. Bis Ende 2020 waren es vor allem die kan­to­na­len Unter­schie­de (Berech­nun­gen, Tarif­codes usw.). Seit 2021, nach Umset­zung einer Weit­rei­chen­den Har­mo­ni­sie­rung, sind es nebst der Her­aus­for­de­rung, immer die Aktu­el­len Infor­ma­tio­nen von den Mit­ar­bei­ten­den zu erhal­ten, vor allem die Teil­zeit­ho­ch­rech­nun­gen und die Aus­wir­kun­gen bei Tele­ar­beit.

Wo sind die Risi­ken und Haf­tungs­fra­gen für die Unter­neh­men?

Die Unter­neh­mung ist gegen­über den Steu­er­be­hör­den haft­bar für kei­ne Oder zu wenig abge­rech­ne­te Quel­len­steu­ern, gege­be­nen­falls inkl. Ver­zugs­zin­sen. Will sich die Unter­neh­mung absi­chern und zieht die­se zu hohe Quel­len­steu­er­bei­trä­ge ab, kann die betro­fe­ne Per­son bis zum 31. März des Fol­ge­jahrs eine  Neu­be­rech­nung  der  Quel­len­steu­ern beim  zustän­di­gen  Amt  bean­tra­gen.  Die Arbeit­ge­ben­den sind jedoch nicht befugt Abzü­ge vor­zu­neh­men, für wel­che es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge gibt.




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