Rang­rück­tritt — Anpas­sungs­be­darf und neue Hür­den

Autorin: Danie­la Buser


Im revi­dier­ten Akti­en­recht, das per 1. Janu­ar 2023 in Kraft getre­ten ist, bleibt der Rang­rück­tritt unbe­strit­ten bestehen. Jedoch sieht der Geset­zes­ar­ti­kel (OR 725b Abs. 4 lit. 1) expli­zit vor, dass neu auch die Zins­for­de­run­gen gestun­det sein müs­sen. Auf­grund der Über­gangs­be­stim­mun­gen, die für die Anwen­dung des revi­dier­ten Akti­en­rechts gel­ten, sind sämt­li­che Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­run­gen inner­halb von zwei Jah­ren und somit bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber 2024 an die neu­en Vor­schrif­ten anzu­pas­sen. Fehlt eine aus­drück­li­che Zins­stun­dung in den alten Ver­ein­ba­run­gen, ist die­se mit einem Nach­trag zu ergän­zen. Neue Mus­ter­vor­la­gen wur­den mit Inkraft­tre­ten der Akti­en­rechts­re­vi­si­on ange­passt und von EXPERT­su­is­se ver­öf­fent­licht.

Was pas­siert, wenn die Ver­trä­ge nicht ange­passt wer­den? Es stellt sich die Fra­ge, ob die Zins­for­de­run­gen «ex lege», also sozu­sa­gen auto­ma­tisch, auch ohne die­sen Nach­trag vom Rang­rück­tritt mit­um­fasst wer­den. Da es dazu aber kei­ne gefes­tig­te Mei­nung gibt, wird gene­rell gera­ten, die bestehen­den Rang­rück­trit­te zu ergän­zen, um die­se Rechts­un­si­cher­heit nicht auf­kom­men zu las­sen.

Bis anhin konn­te der Rang­rück­tritt nicht redu­ziert wer­den, obwohl dies in der Pra­xis ein Bedürf­nis dar­stell­te. Daher ist es sehr erfreu­lich, dass die bis anhin nicht vor­han­de­nen Vor­schrif­ten zur Reduk­ti­on bzw. zum Wider­ruf des Rang­rück­tritts im Schwei­zer Prü­fungs­stan­dard PS-CH 290 über die dro­hen­de
Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Kapi­tal­ver­lust und Über­schul­dung neu defi­niert wur­den.
Folg­lich kön­nen Rang­rück­trit­te seit dem 1. Janu­ar 2023 unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen redu­ziert wer­den. Die nach­fol­gen­den Kri­te­ri­en müs­sen jedoch kumu­la­tiv erfüllt sein:

  1. Geprüf­ter Abschluss nach den Schwei­zer Stan­dards …

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