Rangrücktritt — Anpassungsbedarf und neue Hürden
Autorin: Daniela Buser
Im revidierten Aktienrecht, das per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, bleibt der Rangrücktritt unbestritten bestehen. Jedoch sieht der Gesetzesartikel (OR 725b Abs. 4 lit. 1) explizit vor, dass neu auch die Zinsforderungen gestundet sein müssen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen, die für die Anwendung des revidierten Aktienrechts gelten, sind sämtliche Rangrücktrittsvereinbarungen innerhalb von zwei Jahren und somit bis spätestens 31. Dezember 2024 an die neuen Vorschriften anzupassen. Fehlt eine ausdrückliche Zinsstundung in den alten Vereinbarungen, ist diese mit einem Nachtrag zu ergänzen. Neue Mustervorlagen wurden mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision angepasst und von EXPERTsuisse veröffentlicht.
Was passiert, wenn die Verträge nicht angepasst werden? Es stellt sich die Frage, ob die Zinsforderungen «ex lege», also sozusagen automatisch, auch ohne diesen Nachtrag vom Rangrücktritt mitumfasst werden. Da es dazu aber keine gefestigte Meinung gibt, wird generell geraten, die bestehenden Rangrücktritte zu ergänzen, um diese Rechtsunsicherheit nicht aufkommen zu lassen.
Bis anhin konnte der Rangrücktritt nicht reduziert werden, obwohl dies in der Praxis ein Bedürfnis darstellte. Daher ist es sehr erfreulich, dass die bis anhin nicht vorhandenen Vorschriften zur Reduktion bzw. zum Widerruf des Rangrücktritts im Schweizer Prüfungsstandard PS-CH 290 über die drohende
Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung neu definiert wurden.
Folglich können Rangrücktritte seit dem 1. Januar 2023 unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden. Die nachfolgenden Kriterien müssen jedoch kumulativ erfüllt sein:
- Geprüfter Abschluss nach den Schweizer Standards …
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