Sind Sie sat­tel­fest, wenn es um die Unab­hän­gig­keit geht?

Autorin: Danie­la Buser


REVI­SI­ON: Unab­hän­gig­keits­fra­gen tau­chen nicht nur im Rah­men der Revi­si­on auf. Auch aus­ser­halb der «busy sea­son» gilt es, das Bewusst­sein für sol­che Fra­gen regel­mäs­sig zu schär­fen.

 

Die Unab­hän­gig­keit ist obers­tes Gebot bei der Erbrin­gung von Revi­si­ons­dienst­leis­tun­gen und beglei­tet uns nicht nur vor Annah­me eines neu­en Man­da­tes, son­dern wird jähr­lich bei jeder Revi­si­on im Rah­men der Prü­fungs­vor­be­rei­tung abge­fragt und bestä­tigt. Zudem ist sie auch intern im Qua­li­täts­si­che­rungs-sys­tem (QS) oder, wie es künf­tig heis­sen wird, im inter­nen Qua­li­täts­ma­nage­ment nach ISQM-CH 1 ver­an­kert und ein all­be­kann­tes The­ma. Im Umgang mit der Unab­hän­gig­keit soll­ten wir somit sat­tel­fest
sein, und doch gibt es in der Pra­xis immer wie­der Fäl­le, bei denen man nicht auf Anhieb die Ant­wort weiss oder aber auch nicht als Ers­tes an die Unab­hän­gig­keit denkt. Mit die­sem Arti­kel möch­te ich auf zwei sol­che Fäl­le auf­merk­sam machen. Damit Sie für den Prüf­all­tag bes­tens gerüs­tet sind.


Fall­bei­spiel 1: Ihr Prüf­kun­de zügelt die Büros von Zürich nach Luzern. Bei einem Mit­ar­bei­ter läuft noch ein Arbeits­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren, und da die kan­to­na­le Ver­schie­bung mit viel Auf­wand ver­bun­den ist, beschliesst er, die­ses erst­mal im Kan­ton Zürich wei­ter­lau­fen zu las­sen. Da die Büros in Zürich gekün­digt sind, benö­tigt er nun aber eine Adres­se und fragt Sie an, ob er die Post­an­schrift von Ihnen nut­zen kann. Wo liegt hier der Stol­per­stein? Gemäss Richt­li­ni­en zur Unab­hän­gig­keit ist eine gemein­sa­me Sitz­adres­se oder aber c/o‑Adresse bei der Revi­si­ons­stel­le ein Bei­spiel für eine enge Bezie­hung. Enge Bezie­hun­gen gefähr­den wie­der­um die Unab­hän­gig­keit. Im vor­lie­gen­den Fall ist die enge Bezie­hung durch die Adres­se mit der Unab­hän­gig­keit nicht ver­ein­bar. Wäh­rend dies bei Treu­hand­man­da­ten unpro­ble­ma­tisch ist, sind bei Revi­si­ons­kun­den weder Domi­zil­adres­sen noch Zustell­adres­sen «c/o» mög­lich und mit der Unab­hän­gig­keit ver­ein­bar.

Fall­bei­spiel 2: Ihr Prüf­kun­de hat noch eine ehren­amt­li­che Tätig­keit in einem Ver­ein. Der Ver­ein setzt sich für Kin­der mit schwe­ren Geburts­feh­lern ein, indem er die Eltern finan­zi­ell und psy­cho­lo­gisch unter­stützt. Ihr Prüf­kun­de fragt Sie an, ob Sie die Revi­si­on «pro bono», also unent­gelt­lich, durch­füh­ren kön­nen. Was ant­wor­ten Sie ihm? Bei einer sol­chen Fra­ge dürf­ten Sie wohl ins Grü­beln kom­men, und als klas­si­scher Wirt­schafts­prü­fer die Ant­wort «es kommt dar­auf an» im Reper­toire haben. Bei der nächs­ten Über­le­gung kommt dann wohl die Fra­ge auf: «Darf ich?» Vom Gefühl her lie­gen Sie damit sicher­lich rich­tig. Denn hier
gestal­tet sich die Ant­wort nicht ganz klar und alles ande­re als kurz. Grund­sätz­lich müs­sen wir als Revi­si­ons­stel­le unab­hän­gig und objek­tiv blei­ben. Dies betrifft auch das Hono­rar und die damit ver­bun­de-ne wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit. Auch klar ist, dass kei­ne Erfolgs­ho­no­ra­re erlaubt sind. Eine Revi­si­on «pro bono» wird in den Richt­li­ni­en zur Unab­hän­gig­keit nicht ange­spro­chen. Wir befin­den uns hier in einem Grau­be­reich. Fakt ist, «pro bono» Revi­sio­nen bestehen in der Pra­xis.
Dabei habe ich bis­her unter­schied­li­che Vari­an­ten ange­trof­fen. …

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