Stolperstein Personalverleih für Unternehmen
Autorin: Brigitte Zulauf
HR-MANAGEMENT Wie sind die Unternehmen von der Thematik Personalverleih betroffen? Welche Risiken bestehen für die Unternehmen als Verleiher resp. als Entleiher? Dies wird mit drei ausgewählten Beispielen verdeutlicht.
In folgenden Beispielen (nicht abschliessend) liegt mutmasslich ein Personalverleih vor.
• Fallbeispiel 1: Eine Unternehmung hat aktuell zu viel Mitarbeitenden-Ressourcen und eine andere zu wenig. Die Mitarbeitenden der ersten Unternehmung werden vorübergehend bei der zweiten Unterneh-mung eingesetzt. Es kommt beiden Unternehmen zugute und die erste Unternehmung kann eine Entlassung vermeiden.
• Fallbeispiel 2: Der CEO eines Schweizer Unternehmens muss vorübergehend zusätzlich in einem anderen Land die Unternehmensleitung in einer verbundenen Unternehmung mit Unterschriftsberechtigung übernehmen. Es bleibt aus verschiedenen Gründen bei einem Arbeitsvertrag mit der Schweizer Gesellschaft. Die Personalkosten werden gemäss Vorgaben über die Verrechnungspreise an die Gesell-
schaft im Ausland verrechnet.
• Fallbeispiel 3: Eine Unternehmung in der Schweiz benötigt Spezialisten für einen Auftrag der Schweizer Firma und holt diese von der verbundenen Unternehmung im Ausland. Die Schweizer Firma bestimmt,
welche Arbeiten konkret ausgeführt werden müssen. Die Mitarbeitenden bleiben jedoch in der Unterneh-mung im Ausland angestellt.
Was sind die gemeinsamen Merkmale dieser Beispiele?
Die Mitarbeitenden werden in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Organisation des Einsatzbetriebs eingebunden. Die Gefahrentragung für die Schlechterfüllung des Vertrags liegt voraussichtlich beim Einsatzbetrieb. Es wird eine Verrechnung der geleisteten Arbeitsstun-den resp. eines Arbeitspensums vorgenommen.
Die Abgrenzung zu einem Auftrag, einem Werkvertrag und einem gemischten Vertrag ist vorzunehmen.
Der nächste Schritt ist die Klärung, ob im entsprechenden Sachverhalt eines Personalverleihs durch die Unternehmung eine Personalverleihlizenz beantragt werden muss. Die Antworten werden grösstenteils im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) gefunden. Sehr ausführliche Erläuterungen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.arbeit.swiss/seco-alv/de/home/menue/arbeitsvermittler/private-arbeitsvermittlung-und-personalverleih.html.
Denn eine Unternehmung, welche Personal ohne Lizenz verleiht, macht sich strafbar. Auch der Entleiher kann gebüsst werden, wenn er Personal entleiht, ohne dass eine Personalverleihlizenz vorliegt. Die Unternehmen der Schweiz mit einer Personalverleihlizenz können unter www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis abgerufen werden. Somit ist Nichtwissen keine Entschuldigung.
Lesen Sie den ausführlichen Artikel im unten aufgeführtem PDF.