Stol­per­stein Per­so­nal­ver­leih für Unter­neh­men

Autorin: Bri­git­te Zulauf


HR-MANAGE­MENT     Wie sind die Unter­neh­men von der The­ma­tik Per­so­nal­ver­leih betrof­fen? Wel­che Risi­ken bestehen für die Unter­neh­men als Ver­lei­her resp. als Ent­lei­her? Dies wird mit drei aus­ge­wähl­ten Bei­spie­len ver­deut­licht.

 

In fol­gen­den Bei­spie­len (nicht abschlies­send) liegt mut­mass­lich ein Per­so­nal­ver­leih vor.

Fall­bei­spiel 1: Eine Unter­neh­mung hat aktu­ell zu viel Mit­ar­bei­ten­den-Res­sour­cen und eine ande­re zu wenig. Die Mit­ar­bei­ten­den der ers­ten Unter­neh­mung wer­den vor­über­ge­hend bei der zwei­ten Unter­neh-mung ein­ge­setzt. Es kommt bei­den Unter­neh­men zugu­te und die ers­te Unter­neh­mung kann eine Ent­las­sung ver­mei­den.

Fall­bei­spiel 2: Der CEO eines Schwei­zer Unter­neh­mens muss vor­über­ge­hend zusätz­lich in einem ande­ren Land die Unter­neh­mens­lei­tung in einer ver­bun­de­nen Unter­neh­mung mit Unter­schrifts­be­rech­ti­gung über­neh­men. Es bleibt aus ver­schie­de­nen Grün­den bei einem Arbeits­ver­trag mit der Schwei­zer Gesell­schaft. Die Per­so­nal­kos­ten wer­den gemäss Vor­ga­ben über die Ver­rech­nungs­prei­se an die Gesell-
schaft im Aus­land ver­rech­net.

Fall­bei­spiel 3: Eine Unter­neh­mung in der Schweiz benö­tigt Spe­zia­lis­ten für einen Auf­trag der Schwei­zer Fir­ma und holt die­se von der ver­bun­de­nen Unter­neh­mung im Aus­land. Die Schwei­zer Fir­ma bestimmt,
wel­che Arbei­ten kon­kret aus­ge­führt wer­den müs­sen. Die Mit­ar­bei­ten­den blei­ben jedoch in der Unter­neh-mung im Aus­land ange­stellt.

Was sind die gemein­sa­men Merk­ma­le die­ser Bei­spie­le?

Die Mit­ar­bei­ten­den wer­den in per­sön­li­cher, orga­ni­sa­to­ri­scher, sach­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht in die Orga­ni­sa­ti­on des Ein­satz­be­triebs ein­ge­bun­den. Die Gefah­ren­tra­gung für die Schlecht­er­fül­lung des Ver­trags liegt vor­aus­sicht­lich beim Ein­satz­be­trieb. Es wird eine Ver­rech­nung der geleis­te­ten Arbeits­stun-den resp. eines Arbeits­pen­sums vor­ge­nom­men.

Die Abgren­zung zu einem Auf­trag, einem Werk­ver­trag und einem gemisch­ten Ver­trag ist vor­zu­neh­men.
Der nächs­te Schritt ist die Klä­rung, ob im ent­spre­chen­den Sach­ver­halt eines Per­so­nal­ver­leihs durch die Unter­neh­mung eine Per­so­nal­ver­leih­li­zenz bean­tragt wer­den muss. Die Ant­wor­ten wer­den gröss­ten­teils im Arbeits­ver­mitt­lungs­ge­setz (AVG) gefun­den. Sehr aus­führ­li­che Erläu­te­run­gen sind unter fol­gen­dem Link abruf­bar: https://www.arbeit.swiss/seco-alv/de/home/menue/arbeitsvermittler/private-arbeitsvermittlung-und-personalverleih.html.

Denn eine Unter­neh­mung, wel­che Per­so­nal ohne Lizenz ver­leiht, macht sich straf­bar. Auch der Ent­lei­her kann gebüsst wer­den, wenn er Per­so­nal ent­leiht, ohne dass eine Per­so­nal­ver­leih­li­zenz vor­liegt. Die Unter­neh­men der Schweiz mit einer Per­so­nal­ver­leih­li­zenz kön­nen unter www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis abge­ru­fen wer­den. Somit ist Nicht­wis­sen kei­ne Ent­schul­di­gung.


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