Aktienrecht

01

Mrz'23

Wil­lens­voll­stre­cker: Kei­ne Pauschalhonorare

ERBRECHT: Wil­lens­voll­stre­cker ver­wal­ten die Erb­schaft bis zur Tei­lung. Für den Auf­wand haben sie Anspruch auf ein ange­mes­se­nes Hono­rar. Die­ses muss den Auf­wand und die übli­chen Stun­den­ta­ri­fe berücksichtigen.   Der Wil­lens­voll­stre­cker hat die Auf­ga­be, die Erb­schaft zu ver­wal­ten, offe­ne Rech­nun­gen zu zah­len und den Erben Vor­schlä­ge für die Tei­lung zu unter­brei­ten. Für sei­nen Auf­wand hat er Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung. In sei­ner Hono­rar­rech­nung an die Erben muss er den Stun­den­an­satz ange­ben und detail­liert auf­lis­ten, wie viel Zeit er wofür gebraucht hat. Nun gibt es ab und zu Wil­lens­voll­stre­cker, die kei­ne detail­lier­te Hono­rar­rech­nung mit Zeit­auf­wand und Stun­den­an­satz erstellen. …   Lesen Sie …

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12

Dez'22

Ver­mö­gens­steu­er­wert nicht bör­sen­kon­tier­ter Gesellschaften

TAXATION: Für die Ver­mö­gens­steu­er ist auf den Ver­kehrs­wert abzu­stel­len. Bei nicht kotier­ten Gesell­schaf­ten feh­len oft ent­spre­chen­de Ver­kehrs­wer­te. In der Pra­xis wird daher die Bewer­tung nach den Vor­ga­ben der Schwei­ze­ri­schen Steu­er­kon­fe­renz vor­ge­nom­men. Die­se Bewer­tung kann zu Über­ra­schun­gen führen!   Der kan­to­na­len Ver­mö­gens­steu­er kommt im Ver­gleich zur Ein­kom­mens­steu­er eine unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung zu. Trotz­dem gibt ein The­ma in Fach­krei­sen immer wie­der zu reden: Die steu­er­li­che Bewer­tung von nicht bör­sen­ko­tier­ten Gesell­schaf­ten (AG und GmbH), respek­ti­ve die­ser Antei­le im Wertschriftenverzeichnis. Die gesetz­li­che Grund­la­ge dazu fin­det sich in Art. 14 StHG. Das Ver­mö­gen ist zum Ver­kehrs­wert zu bewer­ten, wobei der Ertrags­wert dabei berück­sich­tigt wer­den kann. Dies …

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12

Dez'22

Inter­es­sen­kon­flik­te im Verwaltungsrat

ADÄQUATER UMGANG: Beein­flus­sen Eigen- oder Dritt­in­ter­es­sen die Ent­schei­de des Ver­wal­tungs­rats, besteht das Risi­ko eines Kon­flikts mit den Inter­es­sen der Gesell­schaft. VR- und GL-Mit­glie­der sind zur unver­züg­li­chen und voll­stän­di­gen Trans­pa­renz betref­fend ihre Inter­es­sen­kon­flik­te ver­pflich­tet und der Ver­wal­tungs­rat zum Ergrei­fen nöti­ger Massnahmen.   Der adäqua­te Umgang mit Inter­es­sen­kon­flik­ten war bis­her Aus­fluss der all­ge­mei­nen Treue­pflicht des Ver­wal­tungs­rats und Teil einer guten Cor­po­ra­te Gover­nan­ce. Das neue Akti­en­recht kennt nun eine expli­zi­te Bestim­mung. Arti­kel 717a des Obli­ga­tio­nen­rechts ver­pflich­tet die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats und der Geschäfts­lei­tung, den Ver­wal­tungs­rat unver­züg­lich und voll­stän­dig über sie betref­fen­de Inter­es­sen­kon­flik­te zu infor­mie­ren. Der Ver­wal­tungs­rat muss anschlies­send die nöti­gen Mass­nah­men zur Wah­rung …

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28

Sep'22

Das revi­dier­te Aktienrecht

GESETZESÄNDERUNG: Was ändert sich im Akti­en­recht ab 1. Janu­ar 2023? Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Überblick.   Der letz­te Teil der umfas­sen­den Akti­en­rechts­re­vi­si­on wird per 1. Janu­ar 2023 in Kraft gesetzt. Damit ist die seit 2014 lau­fen­de Akti­en­rechts­über­ar­bei­tung abge­schlos­sen. Nebst Anpas­sun­gen an das über­ar­bei­te­te Rech­nungs­le­gungs­recht, sind neue Bestim­mun­gen zur Kapi­tal­struk­tur, die Mög­lich­keit der Aus­schüt­tung von Zwi­schen­di­vi­den­den sowie der neu gere­gel­te OR 725 eini­ge der wich­tigs­ten Änderungen.   NENNWERT / AKTIENKAPITAL: Der Nenn­wert der Akti­en kann belie­big gewählt wer­den. Dabei ist die ein­zi­ge Vor­aus­set­zung, dass der Nenn­wert grös­ser als Null ist. Unver­än­dert bleibt das Min­dest­ka­pi­tal von Fran­ken 100 000, neu jedoch defi­niert …

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