Willensvollstrecker: Keine Pauschalhonorare
ERBRECHT: Willensvollstrecker verwalten die Erbschaft bis zur Teilung. Für den Aufwand haben sie Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Dieses muss den Aufwand und die üblichen Stundentarife berücksichtigen. Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten, offene Rechnungen zu zahlen und den Erben Vorschläge für die Teilung zu unterbreiten. Für seinen Aufwand hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In seiner Honorarrechnung an die Erben muss er den Stundenansatz angeben und detailliert auflisten, wie viel Zeit er wofür gebraucht hat. Nun gibt es ab und zu Willensvollstrecker, die keine detaillierte Honorarrechnung mit Zeitaufwand und Stundenansatz erstellen. … Lesen Sie …
WeiterlesenVermögenssteuerwert nicht börsenkontierter Gesellschaften
TAXATION: Für die Vermögenssteuer ist auf den Verkehrswert abzustellen. Bei nicht kotierten Gesellschaften fehlen oft entsprechende Verkehrswerte. In der Praxis wird daher die Bewertung nach den Vorgaben der Schweizerischen Steuerkonferenz vorgenommen. Diese Bewertung kann zu Überraschungen führen! Der kantonalen Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu. Trotzdem gibt ein Thema in Fachkreisen immer wieder zu reden: Die steuerliche Bewertung von nicht börsenkotierten Gesellschaften (AG und GmbH), respektive dieser Anteile im Wertschriftenverzeichnis. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 14 StHG. Das Vermögen ist zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert dabei berücksichtigt werden kann. Dies …
WeiterlesenInteressenkonflikte im Verwaltungsrat
ADÄQUATER UMGANG: Beeinflussen Eigen- oder Drittinteressen die Entscheide des Verwaltungsrats, besteht das Risiko eines Konflikts mit den Interessen der Gesellschaft. VR- und GL-Mitglieder sind zur unverzüglichen und vollständigen Transparenz betreffend ihre Interessenkonflikte verpflichtet und der Verwaltungsrat zum Ergreifen nötiger Massnahmen. Der adäquate Umgang mit Interessenkonflikten war bisher Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Verwaltungsrats und Teil einer guten Corporate Governance. Das neue Aktienrecht kennt nun eine explizite Bestimmung. Artikel 717a des Obligationenrechts verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren. Der Verwaltungsrat muss anschliessend die nötigen Massnahmen zur Wahrung …
WeiterlesenDas revidierte Aktienrecht
GESETZESÄNDERUNG: Was ändert sich im Aktienrecht ab 1. Januar 2023? Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Der letzte Teil der umfassenden Aktienrechtsrevision wird per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Damit ist die seit 2014 laufende Aktienrechtsüberarbeitung abgeschlossen. Nebst Anpassungen an das überarbeitete Rechnungslegungsrecht, sind neue Bestimmungen zur Kapitalstruktur, die Möglichkeit der Ausschüttung von Zwischendividenden sowie der neu geregelte OR 725 einige der wichtigsten Änderungen. NENNWERT / AKTIENKAPITAL: Der Nennwert der Aktien kann beliebig gewählt werden. Dabei ist die einzige Voraussetzung, dass der Nennwert grösser als Null ist. Unverändert bleibt das Mindestkapital von Franken 100 000, neu jedoch definiert …
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