Über­schul­dung — Aktu­el­le Fra­gen zur Bilan­zie­rungs­pra­xis

Autor: Mar­co Pas­sar­di


RECHT: Art. 725b OR ver­langt in gewis­sen Fäl­len, je eine han­dels­recht­li­che Bilanz zu Fort­füh­rungs- und Liqui­da­ti­ons­wer­ten zu erstel­len. Die sehr offe­ne Regu­lie­rung kann dazu füh­ren, dass recht­li­che und betriebs­wirt­schaft­li­che Per­spek­ti­ven ver­mischt wer­den resp. straf­recht­lich rele­van­te Bilanz­fäl­schung und lega­le Bilanz­kos­me­tik flies­send inein­an­der über­ge­hen kön­nen.

 

Art. 725b OR ist nicht nur im Rah­men des Jah­res­ab­schlus­ses, son­dern wäh­rend des gan­zen Geschäfts­jah­res von beson­de­rer Bedeu­tung. Schon eine «begrün­de­te Besorg­nis» einer mög­li­chen Über­schul­dung wird, los­ge­löst vom ansons­ten übli­chen Bilanz­stich­tag, die Pflicht zur Erstel­lung eines
Zwi­schen­ab­schlus­ses (vgl. Art. 960f OR) aus­lö­sen. Spe­zi­ell an die­sem Zwi­schen­ab­schluss ist zudem, dass eine Bewer­tung je zu Fort­füh­rungs- und Liqui­da­ti­ons­wer­ten zu erfol­gen hat.


“ÜBER­SCHUL­DUNG” IM HAN­DELS­RECHT­LI­CHEN SIN­NE

Beim Vor­lie­gen einer begrün­de­ten Besorg­nis einer Über­schul­dung ist ein Zwi­schen­ab­schluss zu erstel­len, sowohl zu Fort­füh­rungs- als auch Liqui­da­ti­ons­wer­ten. Ein sol­cher Moment kann grund­sätz­lich jeder­zeit, auch unter­jäh­rig, ein­tre­ten. Der häu­fig als kurz­fris­ti­ge Sanie­rungs­mass­nah­me in Erwä­gung gezo­ge­ne Rang­rück­tritt bewirkt kei­ne effek­ti­ve Reduk­ti­on des Fremd­ka­pi­tals, kann aber ver­wen­det wer­den, um eine Benach­rich­ti­gung des zustän­di­gen Gerichts zu unter­las­sen. Wich­ti­ger sind buch­hal­te­ri­sche, finan­zi­el­le und ope­ra­ti­ve Mass­nah­men wie z. B. die Auf­wer­tung (zur Behe­bung eines Kapi­tal­ver­lusts oder einer Über­schul­dung) von Grund­stü­cken und Betei­li­gun­gen über den Anschaf­fungs­wert hin­aus (Buch­mäs­si­ge Sanie­rung), Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern (For­de­rungs­ver­zicht), Anstre­ben einer Kapi­tal­erhö­hung etc.
Je zu Fort­füh­rungs- und Liqui­da­ti­ons­wer­ten sind die Net­to-Akti­ven zu bestim­men. Sofern einer der bei­den Wer­te einen Akti­ven­über­schuss anzeigt, liegt kei­ne Über­schul­dung vor.
Trotz mög­li­cher bewer­tungs­mäs­si­ger Dif­fe­ren­zen im Rah­men der Neu­be­wer­tung bei der Liqui­da­ti­ons­bi­lanz wird auf die Abgren­zung laten­ter Steu­ern regel­mäs­sig ver­zich­tet. Das blos­se Vor­lie­gen einer Über­schul­dung (ana­log auch Kapi­tal­ver­lust gemäss Art. 725a OR) stellt kei­nen Geset­zes­ver­stoss dar. Ein Geset­zes­ver­stoss (Art. 728c Abs. 1 OR) sei­tens der Gesell­schaft liegt hin­ge­gen vor, wenn es unter­las­sen wird, Mass­nah­men zu ergrei­fen, um die Zah­lungs­fä­hig­keit der Gesell­schaft sicher­zu­stel­len oder den Kapi­tal­ver­lust bzw. die Über­schul­dung zu besei­ti­gen, einen Zwi­schen­ab­schluss zu erstel­len oder den Rich­ter zu benach­rich­ti­gen.


BILANZ­OP­TI­MIE­RUNG IN KRI­SEN­ZEI­TEN

In Kri­sen­zei­ten, in wel­chen eine Über­schul­dung droht, ten­die­ren Unter­neh­men dazu, ihre Ver­mö­gens- und Ertrags­la­ge bes­ser dar­zu­stel­len, als sie in Tat und Wahr­heit ist.
Dadurch soll ver­hin­dert wer­den, dass die unter­neh­me­ri­sche Schief­la­ge gegen­über Share­hol­dern und Stake­hol­dern sicht­bar wird. …


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