Benachrichtigung des Konkursrichters
Autor: Michael Krampf
BILANZSDEPONIERUNG
Laut Gesetz muss ein Verwaltungsrat die Überschuldung einer Gesellschaft mit einem von der Revisionsstelle geprüften Zwischenabschluss belegen. Doch die meisten Gerichte eröffnen den Konkurs auch ohne Prüfungsbericht.
Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat einen Zwischenabschluss
erstellen und diesen durch die Revisionsstelle prüfen lassen.
Diese Prüfungspflicht gilt nach Gesetz auch für Gesellschaften, die keine Revisionsstelle haben. In solchen Fällen muss der Verwaltungsrat einen zugelassenen Revisor mit der Prüfung beauftragen. Allerdings ist fraglich, ob er einen Revisor findet, der bereit ist, das Prüfungsmandat zu übernehmen.
Das Gesetz sieht keine Ausnahmen von der Prüfungspflicht vor. Ob die Firma massiv überschuldet ist oder ob ihr die finanziellen Mittel fehlen, um die Revisionsgesellschaft für ihre Arbeit zu bezahlen, spielt keine Rolle.
Vom strengen Erfordernis des geprüften Zwischenabschlusses wich das Obergericht des Kantons Zürich vor sieben Jahren ab. Der einzige Verwaltungsrat eines Unternehmens zeigte die Überschuldung der Firma an. Dabei stützte er sich auf eine handschriftlich erstellte, ungeprüfte Zwischenbilanz, bei der Aktiven von rund 100 000 Franken Fremdkapital gegenüber von fast 1,4 Millionen Franken standen. Das Bezirksgericht Dielsdorf ZH eröffnete den Konkurs, der vom Zürcher Obergericht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (5A_625/2015 vom 18. Januar 2016) bestätigt wurde. Begründung: «Der Konkursrichter kann auf das Erfordernis einer Revision der Zwischenbilanz verzichten, weil das Revisionserfordernis verhindern soll, dass die Zwischenbilanz zu optimistisch ausfällt. Hingegen soll es einer Überschuldungsanzeige nicht ein formelles Hindernis zum Nachteil der Gläubiger in den Weg stellen.» Die Vorinstanz habe auf die ungeprüfte Zwischenbilanz abstellen dürfen, weil die Überschuldung offensichtlich gewesen sei.
Die juristische Fachzeitschrift Plädoyer fragte Anfang Jahr die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in allen Deutschschweizer Kantonen, ob sie ebenfalls auf die Prüfung des Zwischenabschlusses durch eine Revisionsstelle verzichten – und wenn ja – nach welchen Kriterien sie verzichten, und ob der Verzicht nur für Firmen ohne Revisionsstelle (Optingout) oder auch für Unternehmen mit eingeschränkter oder ordentlicher Revision gilt.
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