Verbandsklage droht vorzeitiges Ende
Autor: Michael Krampf
RECHTSSCHUTZ Der Bundesrat will Kunden ermöglichen, ihre Rechte mit Verbandsklagen einzufordern. Die Rechtskommission des Nationalrats trat Ende des Jahres 2024 nicht auf die Vorlage ein. Das letzte Wort hat der Nationalrat.
Der Bundesrat verabschiedete im Dezember 2021 die Botschaft zum kollektiven Rechtsschutz an das Parlament. Neu sollen Verbände und andere Organisationen Ersatzansprüche für eine Vielzahl von betroffenen Personen einklagen können (Verbandsklage).
Die Organisationen dürfen nicht gewinnorientiert sein, sie müssen seit mindestens zwölf Monaten bestehen, gemäss Statuten zur Wahrung von Interessen der betroffenen Personengruppe befugt und unabhängig von den Beklagten sein. Zudem muss die Organisation von mindestens zehn Personen zur Klage ermächtigt werden.
Wenn das Gericht die Klage zulässt, können sich weitere Geschädigte innert einer vom Gericht bestimmten Frist der Klage anschliessen (Opt-in). Das Gericht muss versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Gelingt dies nicht, fällt es einen Entscheid.
Falls es zu einem kollektiven Vergleich kommt, ist bei Streuschäden, also bei geringen Ersatzansprüchen von vielen Geschädigten, auch ein Opt-out-Vergleich möglich.
Das heisst: Der Vergleich gilt für alle Geschädigten, die nicht innert einer vom Gericht bestimmten Frist den Austritt aus dem Vergleich erklären.
Das Gericht hat einen Vergleich zu prüfen, zu genehmigen und für verbindlich zu erklären. Weitere besondere prozessuale Vorschriften, etwa zu den Kostenfolgen, zur Schadenersatzbemessung oder zum Beweis sieht der Vorschlag des Bundesrats nicht vor.
Es gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung.
Ende Juni 2022 beugte sich die Rechtskommission des Nationalrats über den bundesrätlichen Vorschlag – und verschob den Entscheid, ob sie auf die Vorlage eintreten will. Das tat sie in der Folge noch zweimal.
Immer wieder forderte sie neue Abklärungen. Als endlich alle offenen Fragen geklärt waren, trat sie letzten Oktober trotzdem nicht auf die Vorlage ein. Begründung: Die Vorlage berge «das Risiko einer ‹Amerikanisierung› des Rechtssystems».
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