Ver­bo­te­ne Wettbewerbsabreden

Ein Risiko auch für KMU

Das Kar­tell­recht ver­bie­tet Abre­den, die den Wett­be­werb erheb­lich beein­träch­ti­gen oder besei­ti­gen, nament­lich sol­che über Prei­se, Men­gen und Marktgebiete. 

Betrof­fen sind auch KMU, denn die Unter­neh­mens­grös­se spielt ent­ge­gen der land­läu­fi­gen Mei­nung grund­sätz­lich kei­ne Rolle.

 

Das Kar­tell­ge­setz gilt für alle Unter­neh­men des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts. Sind an der Abre­de aus­schliess­lich Kleinst­un­ter­neh­men betei­ligt (< 10 Mit­ar­bei­ter und < 2 Mil­lio­nen Fran­ken Jah­res­um­satz), kann sie gerecht­fer­tigt sein, sofern sie der Ver­bes­se­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit dient und nur eine beschränk­te Markt­wir­kung (< 10 Pro­zent) auf­weist. Für soge­nann­te markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men gilt zusätz­lich, dass sie ihre Stel­lung nicht miss­brau­chen dür­fen, um ande­re zu behin­dern oder zu benachteiligen.

 

Wett­be­werbs­ab­re­den

Eine Wett­be­werbs­ab­re­de im Sin­ne des Kar­tell­rechts liegt vor, wenn Unter­neh­men bewusst und gewollt zusam­men­wir­ken und damit eine Beschrän­kung des Wett­be­werbs bezwe­cken oder bewir­ken. Eine recht­lich ver­bind­li­che oder gar schrift­li­che Ver­ein­ba­rung ist nicht nötig. Es reicht, wenn meh­re­re Unter­neh­men ihr Markt­ver­hal­ten koor­di­nie­ren und auf­ein­an­der abstim­men. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen, soge­nann­te Gentlemen’s Agree­ments oder Preis- und Kal­ku­la­ti­ons­emp­feh­lun­gen eines Ver­ban­des, sind kar­tell­recht­lich rele­van­te Abre­den. Rei­nes Par­al­lel­ver­hal­ten, bei dem meh­re­re Unter­neh­men auf ein äus­se­res Ereig­nis spon­tan gleich oder gleich­ar­tig reagie­ren, stel­len aller­dings ist kei­ne Wett­be­werbs­ab­re­de dar.

 

Unzu­läs­sig­keit

Es wird zwi­schen hori­zon­ta­len und ver­ti­ka­len Abre­den unter­schie­den. Hori­zon­ta­le Abre­den wer­den zwi­schen Unter­neh­men der glei­chen Markt­stu­fe (Kon­kur­ren­ten), ver­ti­ka­le Abre­den von Unter­neh­men ver­schie­de­ner Markt­stu­fen (nament­lich von Ver­triebs­part­nern) getrof­fen. Unzu­läs­sig sind Abre­den, die den Wett­be­werb besei­ti­gen. Die Besei­ti­gung des Wett­be­werbs wird von Geset­zes wegen ver­mu­tet bei hori­zon­ta­len Abre­den über Prei­se, Men­gen, Gebie­te oder Geschäfts­part­ner und bei ver­ti­ka­len Abre­den über Preis­bin­dun­gen oder Zuwei­sun­gen von Gebie­ten. Sol­che Abre­den wer­den als «har­te Kar­tel­le» bezeich­net. Sie sind ver­bo­ten, es sei denn, die Betrof­fe­nen könn­ten die gesetz­li­che Ver­mu­tung wider­le­gen und bewei­sen, dass kei­ne Besei­ti­gung des Wett­be­werbs vor­liegt, was in der Pra­xis rela­tiv schwie­rig ist. Unzu­läs­sig sind auch hori­zon­ta­le oder ver­ti­ka­le Abre­den, die den Wett­be­werb erheb­lich beein­träch­ti­gen. Sol­che «wei­chen Kar­tel­le» las­sen sich jedoch unter Umstän­den aus Grün­den wirt­schaft­li­cher Effi­zi­enz rechtfertigen.

 

Recht­fer­ti­gung

Die Recht­fer­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Effi­zi­enz setzt vor­aus, dass die Abre­de not­wen­dig ist um, (1)  Her­stel­lungs- oder Ver­triebs­kos­ten zu sen­ken, (2) Pro­duk­te oder Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren zu ver­bes­sern, (3) For­schung oder Ver­brei­tung von tech­ni­schem oder beruf­li­chem Wis­sen zu för­dern oder (4) Res­sour­cen ratio­nel­ler zu nut­zen. Die Recht­fer­ti­gung ist nicht mög­lich, wenn die Abre­de eine Wett­be­werbs­be­sei­ti­gung ermöglicht.

 

Ris­kan­tes Marktverhalten

Betrof­fen sind alle Unter­neh­men und alle Bran­chen. Kar­tell­recht­lich ris­kant ist nament­lich fol­gen­des Markt­ver­hal­ten: Preis‑, Offert- und Sub­mis­si­ons­ab­spra­chen, ver­bind­li­che und unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lun­gen, Mar­ke­ting- und Ver­triebs­ab­re­den, gemein­sa­me AGB, Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Geschäfts­da­ten und Markt­ver­hal­ten, Exklu­siv­ver­trä­ge und Gebietsabsprachen.

 

Sank­tio­nen

Die Sank­tio­nen für die an der Abre­de betei­lig­ten Unter­neh­men sind hap­pig. Es droht eine Geld­stra­fe von bis zu zehn Pro­zent des in den drei letz­ten Jah­ren in der Schweiz erziel­ten Umsat­zes. Das ers­te an Wett­be­werbs­ab­re­den betei­lig­te Unter­neh­men, das sich bei der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on (WEKO) sel­ber anzeigt, pro­fi­tiert von der soge­nann­ten Bonus­re­ge­lung: Die WEKO kann die Sank­ti­on her­ab­set­zen oder voll­stän­dig erlas­sen. Die­se Kron­zeu­gen­re­ge­lung bedeu­tet für die sich abspre­chen­den Unter­neh­men ein zusätz­li­ches Damoklesschwert.

 

 

Ste­fa­nie Mei­er-Gub­ser, Mai 2018

Arti­kel erschie­nen in der Unter­neh­mer­zei­tung 5 | 2018

 

 

 
08/08/2018

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