Willensvollstrecker: Keine Pauschalhonorare
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Das Kartellrecht verbietet Abreden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen oder beseitigen, namentlich solche über Preise, Mengen und Marktgebiete.
Betroffen sind auch KMU, denn die Unternehmensgrösse spielt entgegen der landläufigen Meinung grundsätzlich keine Rolle.
Das Kartellgesetz gilt für alle Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts. Sind an der Abrede ausschliesslich Kleinstunternehmen beteiligt (< 10 Mitarbeiter und < 2 Millionen Franken Jahresumsatz), kann sie gerechtfertigt sein, sofern sie der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dient und nur eine beschränkte Marktwirkung (< 10 Prozent) aufweist. Für sogenannte marktbeherrschende Unternehmen gilt zusätzlich, dass sie ihre Stellung nicht missbrauchen dürfen, um andere zu behindern oder zu benachteiligen.
Eine Wettbewerbsabrede im Sinne des Kartellrechts liegt vor, wenn Unternehmen bewusst und gewollt zusammenwirken und damit eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Eine rechtlich verbindliche oder gar schriftliche Vereinbarung ist nicht nötig. Es reicht, wenn mehrere Unternehmen ihr Marktverhalten koordinieren und aufeinander abstimmen. Mündliche Vereinbarungen, sogenannte Gentlemen’s Agreements oder Preis- und Kalkulationsempfehlungen eines Verbandes, sind kartellrechtlich relevante Abreden. Reines Parallelverhalten, bei dem mehrere Unternehmen auf ein äusseres Ereignis spontan gleich oder gleichartig reagieren, stellen allerdings ist keine Wettbewerbsabrede dar.
Es wird zwischen horizontalen und vertikalen Abreden unterschieden. Horizontale Abreden werden zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe (Konkurrenten), vertikale Abreden von Unternehmen verschiedener Marktstufen (namentlich von Vertriebspartnern) getroffen. Unzulässig sind Abreden, die den Wettbewerb beseitigen. Die Beseitigung des Wettbewerbs wird von Gesetzes wegen vermutet bei horizontalen Abreden über Preise, Mengen, Gebiete oder Geschäftspartner und bei vertikalen Abreden über Preisbindungen oder Zuweisungen von Gebieten. Solche Abreden werden als «harte Kartelle» bezeichnet. Sie sind verboten, es sei denn, die Betroffenen könnten die gesetzliche Vermutung widerlegen und beweisen, dass keine Beseitigung des Wettbewerbs vorliegt, was in der Praxis relativ schwierig ist. Unzulässig sind auch horizontale oder vertikale Abreden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Solche «weichen Kartelle» lassen sich jedoch unter Umständen aus Gründen wirtschaftlicher Effizienz rechtfertigen.
Die Rechtfertigung der wirtschaftlichen Effizienz setzt voraus, dass die Abrede notwendig ist um, (1) Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, (2) Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, (3) Forschung oder Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder (4) Ressourcen rationeller zu nutzen. Die Rechtfertigung ist nicht möglich, wenn die Abrede eine Wettbewerbsbeseitigung ermöglicht.
Betroffen sind alle Unternehmen und alle Branchen. Kartellrechtlich riskant ist namentlich folgendes Marktverhalten: Preis‑, Offert- und Submissionsabsprachen, verbindliche und unverbindliche Preisempfehlungen, Marketing- und Vertriebsabreden, gemeinsame AGB, Informationsaustausch über Geschäftsdaten und Marktverhalten, Exklusivverträge und Gebietsabsprachen.
Die Sanktionen für die an der Abrede beteiligten Unternehmen sind happig. Es droht eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des in den drei letzten Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Das erste an Wettbewerbsabreden beteiligte Unternehmen, das sich bei der Wettbewerbskommission (WEKO) selber anzeigt, profitiert von der sogenannten Bonusregelung: Die WEKO kann die Sanktion herabsetzen oder vollständig erlassen. Diese Kronzeugenregelung bedeutet für die sich absprechenden Unternehmen ein zusätzliches Damoklesschwert.
Stefanie Meier-Gubser, Mai 2018
Artikel erschienen in der Unternehmerzeitung 5 | 2018
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