Vermögenssteuerwert nicht börsenkontierter Gesellschaften
TAXATION: Für die Vermögenssteuer ist auf den Verkehrswert abzustellen. Bei...
TAXATION: Für die Vermögenssteuer ist auf den Verkehrswert abzustellen. Bei nicht kotierten Gesellschaften fehlen oft entsprechende Verkehrswerte. In der Praxis wird daher die Bewertung nach den Vorgaben der Schweizerischen Steuerkonferenz vorgenommen. Diese Bewertung kann zu Überraschungen führen!
Der kantonalen Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu. Trotzdem gibt ein Thema in Fachkreisen immer wieder zu reden: Die steuerliche Bewertung von nicht börsenkotierten Gesellschaften (AG und GmbH), respektive dieser Anteile im Wertschriftenverzeichnis.
Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 14 StHG. Das Vermögen ist zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert dabei berücksichtigt werden kann. Dies führt zum Beispiel bei Bankguthaben zu klar nachvollziehbaren Bewertungen: Diese basieren auf den Bankkontoauszügen. Schwieriger wird es bei der von Unternehmern geführten eigenen Gesellschaft. Hier findet weder ein regelmässiger Handel noch eine öffentliche Kursberechnung statt. …
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AUTOR: Pascal Bischof (dipl. Steuerexperte, zugelassener Revisionsexperte, Dozent, Partner bei Expertinum AG, Zürich-City)
UZ 06/22 – Vermögenssteuerwert – Autor: Pascal Bischof (PDF)
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