Wil­lens­voll­stre­cker: Kei­ne Pauschalhonorare

ERBRECHT: Wil­lens­voll­stre­cker ver­wal­ten die Erb­schaft bis zur Tei­lung. Für den Auf­wand haben sie Anspruch auf ein ange­mes­se­nes Hono­rar. Die­ses muss den Auf­wand und die übli­chen Stun­den­ta­ri­fe berücksichtigen.

 

Der Wil­lens­voll­stre­cker hat die Auf­ga­be, die Erb­schaft zu ver­wal­ten, offe­ne Rech­nun­gen zu zah­len und den Erben Vor­schlä­ge für die Tei­lung zu unter­brei­ten. Für sei­nen Auf­wand hat er Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung. In sei­ner Hono­rar­rech­nung an die Erben muss er den Stun­den­an­satz ange­ben und detail­liert auf­lis­ten, wie viel Zeit er wofür gebraucht hat.

Nun gibt es ab und zu Wil­lens­voll­stre­cker, die kei­ne detail­lier­te Hono­rar­rech­nung mit Zeit­auf­wand und Stun­den­an­satz erstellen. …

 

Lesen Sie den aus­führ­li­chen Arti­kel unter unten auf­ge­führ­tem Link.

 

AUTOR: Micha­el Krampf (Rechts­an­walt, Bera­ter & Redak­tor beim K‑Tipp, Sal­do, Plä­doy­er und Dozent HWZ Hoch­schu­lefür Wirt­schaft Zürich)

 

UZ 23/01 – Wil­lens­voll­stre­cker – Autor Micha­el Krampf (PDF)

 

 

0 Antworten zu "Willensvollstrecker: Keine Pauschalhonorare"

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Template Design © VibeThemes. All rights reserved.

Setup Menus in Admin Panel

X