Willensvollstrecker: Keine Pauschalhonorare
ERBRECHT: Willensvollstrecker verwalten die Erbschaft bis zur Teilung. Für den...
ERBRECHT: Willensvollstrecker verwalten die Erbschaft bis zur Teilung. Für den Aufwand haben sie Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Dieses muss den Aufwand und die üblichen Stundentarife berücksichtigen.
Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten, offene Rechnungen zu zahlen und den Erben Vorschläge für die Teilung zu unterbreiten. Für seinen Aufwand hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In seiner Honorarrechnung an die Erben muss er den Stundenansatz angeben und detailliert auflisten, wie viel Zeit er wofür gebraucht hat.
Nun gibt es ab und zu Willensvollstrecker, die keine detaillierte Honorarrechnung mit Zeitaufwand und Stundenansatz erstellen. …
Lesen Sie den ausführlichen Artikel unter unten aufgeführtem Link.
AUTOR: Michael Krampf (Rechtsanwalt, Berater & Redaktor beim K‑Tipp, Saldo, Plädoyer und Dozent HWZ Hochschulefür Wirtschaft Zürich)
UZ 23/01 – Willensvollstrecker – Autor Michael Krampf (PDF)
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