Das revi­dier­te Akti­en­recht

Was ändert sich im Akti­en­recht ab 1. Janu­ar 2023?

Autorin: Danie­la Buser


Akti­en­recht: Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick

Der letz­te Teil der umfas­sen­den Akti­en­rechts­re­vi­si­on wird per 1. Janu­ar 2023 in Kraft gesetzt. Damit ist die
seit 2014 lau­fen­de Akti­en­rechts­über­ar­bei­tung abge­schlos­sen. Nebst Anpas­sun­gen an das über­ar­bei­te­te Rech­nungs­le­gungs­recht, sind neue Bestim­mun­gen zur Kapi­tal­struk­tur, die Mög­lich­keit der Aus­schüt­tung von Zwi­schen­di­vi­den­den sowie der neu gere­gel­te OR 725 eini­ge der wich­tigs­ten Ände­run­gen.


Nennwert/Aktienkapital
Der Nenn­wert der Akti­en kann belie­big gewählt wer­den. Dabei ist die ein­zi­ge Vor­aus­set­zung,
dass der Nenn­wert grös­ser als Null ist. Unver­än­dert bleibt das Min­dest­ka­pi­tal von Fran­ken 100 000, neu jedoch defi­niert der Bun­des­rat zuläs­si­ge aus­län­di­sche Wäh­run­gen. D.h. eine Libe­rie­rung des Akti­en­ka­pi­tals in gewis­sen Fremd­wäh­run­gen wird mög­lich sein. Eine Umrech­nung in Schwei­zer Fran­ken
benö­tigt es aber für Steu­er­zwe­cke nach wie vor.


Reserven/Rückzahlungen
Die Reser­ven wer­den neu gere­gelt, wobei ins­be­son­de­re die Begrif­fe an das gel­ten­de
Rech­nungs­le­gungs­recht ange­gli­chen wur­den.
Gleich­zei­tig ergänzt wur­de dabei die Rück­zah­lung von Kapi­tal­ein­la­ge­re­ser­ven, wel­che nur noch mit Schutz­vor­schrif­ten mög­lich ist. Das bedeu­tet kon­kret, dass eine Rück­zah­lung an die Aktio­nä­re nur dann zuläs­sig ist, wenn ein zuge­las­se­ner Revi­si­ons­exper­te gestützt auf die Bilanz dies schrift­lich bestä­tigt. Damit
wird eine neue gesetz­li­che Spe­zi­al­prü­fung im Gesetz ver­an­kert, wel­che Kos­ten im Zusam­men­hang mit der Rück­zah­lung von Kapi­tal­ein­la­ge­re­ser­ven ab 2023 mit sich bringt. Eben­falls zu erwäh­nen gilt es, dass eine zwei­te Reser­ven­zu­wei­sung, wie wir sie heu­te ken­nen, ganz weg­fällt.


Zwi­schen­di­vi­den­den
Mit dem neu­en Akti­en­recht wird es mög­lich sein, Divi­den­den aus Gewin­nen des lau­fen­den Jah­res aus­zu­schüt­ten (sog. «Inte­rims­di­vi­den­den»). Not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für eine sol­che Aus­schüt­tung ist ein unter­jäh­ri­ger Zwi­schen­ab­schluss, der nach den­sel­ben Grund­sät­zen, wie der regu­lä­re Jah­res­ab­schluss zu erstel­len ist. Im Grund­satz muss die Revi­si­ons­stel­le den Zwi­schen­ab­schluss prü­fen. Sofern jedoch sämt­li­che Aktio­nä­re der Aus­schüt­tung zustim­men, kann auf eine Prü­fung ver­zich­tet wer­den. Im Fall eines
Opting-out ist eben­falls kei­ne Prü­fung erfor­der­lich. …

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