Das neue Erbrecht — kein grosser Wurf
Das revidierte Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft — was nun?
Autorin: Nicole Barandun
Erbrecht Update: Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Die Änderung geht auf eine Motion aus dem Jahr 2010 zurück und soll mehr Flexibilität in der Nachlassplanung bringen. Mehr Spielraum wurde vor allem von Patchworkfamilien, aber auch im Zusammenhang mit einer verbesserten Planung von Unternehmensnachfolgen gewünscht.
Mehr Verfügungsfreiheit
Vorerst bleibt es bei zwei Anpassungen, welche die verfügbare Quote des Erblassers und damit seinen Spielraum bei der Planung des Nachlasses erhöhen: Die Pflichtteile der Nachkommen werden reduziert und die Pflichtteile der Eltern fallen gleich ganz weg. Aber Achtung: An der gesetzlichen Erbfolge, die zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser keine Dispositionen trifft, wird nichts geändert. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, erben nach wie vor die Eltern (gegebenenfalls zusammen mit
dem Ehegatten). Grösser wird lediglich die frei verfügbare Quote. Über diese kann neu zulasten des Pflichtteils der Eltern verfügt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser seinen Willen in einem Testament festhält.
Pflichtteil der Nachkommen
Der Pflichtteil der Nachkommen bleibt bestehen, wird jedoch auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Bisher waren es ¾. Gleich bleibt der Pflichtteil der Ehegatten. Dieser beträgt weiterhin ½ des gesetzlichen Anspruchs. Erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit Kindern des Erblassers beträgt die freie Quote neu ½ des Nachlasses. Die neue Verfügungsfreiheit hat jedoch auch Nachteile: Wendet man die freie Quote einer Drittperson zu, muss mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Praxis der Kantone zur Besteuerung von Drittpersonen wie z.B. Konkubinatspartnern variiert stark, so dass sich eine entsprechende Abklärung im Voraus durchaus lohnen kann. In der Beratung sollte zudem ein besonderer Fokus auf Menschen im fortgeschrittenen Alter liegen, die durch Einflussnahme von Drittpersonen zu Verfügungen gedrängt werden könnten, die zuvor aufgrund des Pflichtteilsschutzes nicht möglich waren.
Handlungsbedarf
Das revidierte Erbrecht kennt keine Übergangsbestimmungen. Es kommt für Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 ausnahmslos zur Anwendung. Wer in einem Testament Bezug auf die Pflichtteile genommen hat, indem zum Beispiel ein Nachkomme auf den Pflichtteil gesetzt wurde, sollte überprüfen, ob er damit nur den aktuellen Pflichtteil oder den zukünftigen (kleineren) Pflichtteil meinte. Gegebenenfalls ist dies zu präzisieren und das Testament ist mit einer entsprechenden Information zu ergänzen.
Ohne entsprechende Vorkehrungen gilt der neue Pflichtteil. …
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