Neue Regeln gegen Konkursmissbrauch
Wie will das Parlament missbräuchliche Konkurse verhindern?
Autor: Michael Krampf
KONKURSMISSBRAUCH: In der Frühjahrssession 2022 stimmten National- und Ständerat Bestimmungen zu, die missbräuchliche Konkurse verhindern sollen. Neu muss auch die öffentliche Hand Firmen auf Konkurs betreiben.
Vor zehn Jahren forderte das Parlament mit der Motion des damaligen Ständerates Hans Hess vom Bundesrat, gegen missbräuchliche Konkurse vorzugehen. Der Bundesrat machte 2015 einen Gesetzesvor-schlag. Unter anderem sollten die Verantwortlichen einer konkursiten Firma persönlich und solidarisch für die ungedeckten Kosten eines Konkursverfahrens haften, falls dieses mangels Aktiven eingestellt wird.
Wegen massiver Kritik in der Vernehmlassung strich der Bundesrat diese Idee und verabschiedete 2019 seine Botschaft ans Parlament. Darin führte er verschiedene Sanktionen im Strafrecht, Obligationenrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht auf, mit denen er verhindern wollte, dass ein Unternehmen seine Schulden per Konkurs loswerden kann. Von Mitte 2021 bis zur Frühjahrssession 2022 fanden die Beratungen im Parlament statt. Am 18. März stimmten National- und Ständerat den neuen Bestimmungen zu.
Am längsten wurde über die Neuerung debattiert, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger wie Steuerverwaltung und Suva Firmen auf Konkurs betreiben müssen, statt wie bisher auf Pfändung. Der Ständerat setzte sich durch, Bundesrat und Nationalrat waren für ein Wahlrecht. Diese Änderung hat grosse Auswirkungen, denn die öffentliche Hand ist der häufigste Gläubiger in der Praxis.
Die weiteren Neuerungen sind:
• Tätigkeitsverbot: Es gilt neu auch für Es gilt neu auch für faktische Organe. Die im Strafregister
eingetragenen Verbote müssen dem Handelsregisteramt gemeldet werden, damit die Betroffenen aus dem Handelsregister gelöscht werden.
• Personensuche im Handelsregister: Sie ist neu landesweit über www.zefix.ch möglich und nicht nur über die Handelsregister der Kantone.
• Revisionspflicht: Ein Verzicht ist nicht mehr rückwirkend, sondern nur für künftige Geschäftsjahre möglich.
• Mantelhandel: Verkäufe von Mantelgesellschaften sind verboten, wenn eine überschuldete Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mehr aktiv ist und keine verwertbaren Aktiven hat.
• Anzeigepflicht: Konkursbeamte müssen …
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