Nichtigkeit Jahresrechnung und Gewinnverwendung
Autor: Andrea Mathis
RECHT: Bei einer revisionspflichtigen Aktiengesellschaft oder GmbH sind die Beschlüsse der Generalversammlung über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig, wenn kein Revisionsbericht vorliegt – Art. 731 Obligationenrecht (OR). Mit möglicherweise fatalen Folgen!
WANN BESTEHT EINE REVISIONSPFLICHT?
Gesellschaften in der Rechtsform einer AG oder GmbH mit «nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt» können gemäss Art. 727a OR auf die Revision verzichten. Dies erfolgt durch ein Opting-out, welches im Handelsregister öffentlich eingetragen wird. Von dieser Erleichterung machen die meisten Kleinfirmen Gebrauch. Dabei geht leicht vergessen, dass eine Revisionsstelle gewählt werden muss, wenn der Personalbestand später die Schwelle von zehn Vollzeitstellen überschreitet.
In einem solchen Fall ist die Generalversammlung verpflichtet, eine Revisionsstelle zu wählen und in das Handelsregister eintragen zu lassen. Geschieht das nicht, sind gemäss Art. 731, Abs. 3 OR die Genehmigung der Jahresrechnung sowie der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes infolge fehlendem Revisionsbericht nichtig! Dies mit möglicherweise erheblichen rechtlichen und finanziellen Folgen.
ANZAHL VOLLZEITSTELLEN
Im Anhang zur Jahresrechnung muss gemäss Art. 959c, Absatz 2 OR aufgeführt werden, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über zehn, über fünfzig bzw. über 250 liegt. Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung und stellt somit eine Urkunde dar.
Im Zusammenhang mit der Revisionspflicht erhält die Angabe der Vollzeitstellen eine entscheidende Bedeutung. Stimmt die tatsächliche Zahl nicht mit der im Anhang deklarierten Anzahl Vollzeitstellen überein, enthält die Jahresrechnung eine falsche Angabe. Urkundendelikte können strafrechtlich relevant sein. Lautet der Anhang auf «zehn und mehr Vollzeitstellen» und verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle ist klar, dass mit dem bestehenden Opting-out ein Gesetzesverstoss vorliegt.
AUSWIRKUNGEN FEHLENDE REVISIONSSTELLE
Wie ausgeführt sind Beschlüsse über die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Verwendung des Bilanzgewinnes bei Revisionspflicht – aber fehlendem Revisionsbericht – nichtig. Nichtige Beschlüsse können grundsätzlich …
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