Nich­tig­keit Jah­res­rech­nung und Gewinn­ver­wen­dung

Autor: Andrea Mathis


RECHT: Bei einer revi­si­ons­pflich­ti­gen Akti­en­ge­sell­schaft oder GmbH sind die Beschlüs­se der Gene­ral­ver­samm­lung über die Geneh­mi­gung der Jah­res­rech­nung sowie die Ver­wen­dung des Bilanz­ge­win­nes nich­tig, wenn kein Revi­si­ons­be­richt vor­liegt – Art. 731 Obli­ga­tio­nen­recht (OR). Mit mög­li­cher­wei­se fata­len Fol­gen!


WANN BESTEHT EINE REVI­SI­ONS­PFLICHT?

Gesell­schaf­ten in der Rechts­form einer AG oder GmbH mit «nicht mehr als zehn Voll­zeit­stel­len im Jah­res­durch­schnitt» kön­nen gemäss Art. 727a OR auf die Revi­si­on ver­zich­ten. Dies erfolgt durch ein Opting-out, wel­ches im Han­dels­re­gis­ter öffent­lich ein­ge­tra­gen wird. Von die­ser Erleich­te­rung machen die meis­ten Klein­fir­men Gebrauch. Dabei geht leicht ver­ges­sen, dass eine Revi­si­ons­stel­le gewählt wer­den muss, wenn der Per­so­nal­be­stand spä­ter die Schwel­le von zehn Voll­zeit­stel­len über­schrei­tet.

In einem sol­chen Fall ist die Gene­ral­ver­samm­lung ver­pflich­tet, eine Revi­si­ons­stel­le zu wäh­len und in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen zu las­sen. Geschieht das nicht, sind gemäss Art. 731, Abs. 3 OR die Geneh­mi­gung der Jah­res­rech­nung sowie der Beschluss über die Ver­wen­dung des Bilanz­ge­win­nes infol­ge feh­len­dem Revi­si­ons­be­richt nich­tig! Dies mit mög­li­cher­wei­se erheb­li­chen recht­li­chen und finan­zi­el­len Fol­gen.

ANZAHL VOLL­ZEIT­STEL­LEN

Im Anhang zur Jah­res­rech­nung muss gemäss Art. 959c, Absatz 2 OR auf­ge­führt wer­den, ob die Anzahl Voll­zeit­stel­len im Jah­res­durch­schnitt nicht über zehn, über fünf­zig bzw. über 250 liegt. Der Anhang ist Bestand­teil der Jah­res­rech­nung und stellt somit eine Urkun­de dar.

Im Zusam­men­hang mit der Revi­si­ons­pflicht erhält die Anga­be der Voll­zeit­stel­len eine ent­schei­den­de Bedeu­tung. Stimmt die tat­säch­li­che Zahl nicht mit der im Anhang dekla­rier­ten Anzahl Voll­zeit­stel­len über­ein, ent­hält die Jah­res­rech­nung eine fal­sche Anga­be. Urkun­den­de­lik­te kön­nen straf­recht­lich rele­vant sein. Lau­tet der Anhang auf «zehn und mehr Voll­zeit­stel­len» und ver­fügt die Gesell­schaft über kei­ne Revi­si­ons­stel­le ist klar, dass mit dem bestehen­den Opting-out ein Geset­zes­ver­stoss vor­liegt.

AUS­WIR­KUN­GEN FEH­LEN­DE REVI­SI­ONS­STEL­LE
Wie aus­ge­führt sind Beschlüs­se über die Abnah­me der Jah­res­rech­nung sowie die Ver­wen­dung des Bilanz­ge­win­nes bei Revi­si­ons­pflicht – aber feh­len­dem Revi­si­ons­be­richt – nich­tig. Nich­ti­ge Beschlüs­se kön­nen grund­sätz­lich …

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