Sozi­al­ver­si­che­run­gen und Tele­ar­beit

Eine Her­aus­for­de­rung?

Autorin: Bri­git­te Zulauf


ARBEITS­RECHT: Die Unter­neh­men sind nach der Covid-Zeit und ins­be­son­de­re seit dem 1. Juli 2023 auf­ge­for­dert, die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen über ihre Mit­ar­bei­ten­den umfas­send ein­zu­ho­len, um sich vor den Fol­gen einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­un­ter­stel­lung im fal­schen Land zu schüt­zen und die für sie rich­ti­gen Mass­nah­men zu tref­fen. Gera­de bei Mit­ar­bei­ten­den mit Wohn­sitz im Aus­land ist dies nicht immer so ein­fach. Die Natio­na­li­tät der Mit­ar­bei­ten­den, die Art der Tätig­keit sowie die Kon­stel­la­ti­on
mit wei­te­ren Arbeit­ge­ben­den resp. Tätig­kei­ten usw. ist dabei ent­schei­dend.


WAS IST TELE­AR­BEIT?
Unter Tele­ar­beit wird eine Tätig­keit für einen Arbeit­ge­ben­den ver­stan­den, wel­che über tech­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel mit dem Arbeit­ge­ben­den ver­bun­den ist und aus­ser­halb des nor­ma­len
Arbeits­plat­zes erbracht wer­den kann. Es kann unter­schie­den wer­den zwi­schen aus­schliess­li­cher Tele­ar­beit (Tele­heim­ar­beit), alter­nie­ren­der Tele­ar­beit und mobi­ler Tele­ar­beit. Die Rechts­fol­gen sind bei die­sen For­men jeweils unter­schied­lich. Die am häu­figs­ten anzu­tref­fen­de Form ist die alter­nie­ren­de Tele­ar­beit (regel­mäs­si­ge Arbeit in der Unter­neh­mung in Abwechs­lung zur Arbeit von zu Hau­se [Home­of­fice] oder von einem ande­ren Ort aus).
Die ver­schie­de­nen Rechts­ge­bie­te haben Tele­ar­beit teil­wei­se unter­schied­lich defi­niert. Soll­te sich ein Unter­neh­men über­le­gen, ihren Mit­ar­bei­ten­den Tele­ar­beit zu ermög­li­chen, sind nebst den Sozi­al­ver­si­che-run­gen sämt­li­che Rechts­ge­bie­te wie Steuer‑, Arbeits‑, Vertrags‑, Ver­si­che­rungs- und Bewil­li­gungs­recht zu berück­sich­ti­gen.

WEL­CHE SITUA­TIO­NEN SIND FÜR DIE SOZI­AL­VER­SI­CHE­RUN­GEN VOR ALLEM RISI­KO­BE­HAF­TET?
Die Tele­ar­beit mit Wohn­sitz und vol­ler phy­si­scher Tätig­keit in der Schweiz ist eher unpro­ble­ma­tisch. Fra­ge­stel­lun­gen bei vor­über­ge­hen­der Tele­ar­beit im Aus­land (z. B. Work­a­ti­on) sind bereits abklä­rungs­be-dürf­tig, um im Scha­den­fall gut ver­si­chert zu sein.

Schwie­ri­ger ist es bei den Mit­ar­bei­ten­den mit Wohn­sitz im Aus­land. Bei die­ser Mit­ar­bei­ten­den­grup­pe müs­sen je nach Situa­ti­on fol­gen­de Fak­to­ren geklärt wer­den: …

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