Willensvollstrecker — Keine Pauschalhonorare
Wie hoch ist das Honorar eines Willensvollstreckers?
Autor: Michael Krampf
ERBRECHT: Willensvollstrecker verwalten die Erbschaft bis zur Teilung. Für den Aufwand haben sie Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Dieses muss den Aufwand und die üblichen Stundentarife berücksichtigen.
Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten, offene Rechnungen zu zahlen und den Erben Vorschläge für die Teilung zu unterbreiten. Für seinen Aufwand hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In seiner Honorarrechnung an die Erben muss er den Stundenansatz angeben und detailliert auflisten, wie viel Zeit er wofür gebraucht hat.
Nun gibt es ab und zu Willensvollstrecker, die keine detaillierte Honorarrechnung mit Zeitaufwand und Stundenansatz erstellen. Sie verlangen ein Pauschalhonorar von zum Beispiel drei Prozent des Nachlasses.
Bei einem grossen Vermögen von beispielsweise einer Million Franken ergibt dies 30 000 Franken. Doch Pauschalhonorare sind unzulässig – so entschied das Bundesgericht bereits vor über 70 Jahren (Urteil BGE 78 II 123 vom 20. März 1952). Betroffene Erben können vom Willensvollstrecker verlangen, dass er eine neue Abrechnung mit detailliertem Zeitaufwand und Stundenansatz erstellt.
Wie hoch darf das Honorar des Willensvollstreckers sein, wenn nur ein kleines Nachlassvermögen vorhanden ist? Das Gesetz gibt darauf keine Antwort. Gemäss Rainer Künzle, Rechtsanwalt und ehemaliger Titularprofessor an der Universität Zürich, darf der Willensvollstrecker bei einem Nachlass von 30 000 Franken maximal 40 Prozent der Erbschaft in Rechnung stellen.
Das gilt es beim Honorar des Willensvollstreckers zu beachten:
• Der Erblasser kann das Honorar des Willensvollstreckers in seinem Testament oder in einem Erbvertrag festlegen. Tut er dies nicht, darf sein Willensvollstrecker für seinen Aufwand das übliche Honorar verlangen.
• Pauschalhonorare von zum Beispiel 1 bis 3 Prozent des Nachlassvermögens sind nicht zulässig.
• Das Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der für die Verwaltung der Erbschaft nötig war, und einem angemessenen Stundenansatz.
• Der Stundenansatz richtet sich nach der Komplexität des Nachlasses und der damit verbundenen Verantwortung des Willensvollstreckers. Die Honoraransätze bewegen sich bei Treuhändern ungefähr zwischen 200 und 350 Franken pro Stunde und bei selbstständigen Anwälten zwischen 300 und 500 Franken pro Stunde. Bei Laien reichen 70 bis 90 Franken pro Stunde.
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