Zivil­pro­zess­ord­nung

Was gilt neu bei Zivil­pro­zes­sen?

Autor: Micha­el Krampf


ZIVIL­PRO­ZESS­ORD­NUNG: Kein Kos­ten­ri­si­ko mehr für die kla­gen­de Par­tei, tie­fe­re Prozesskostenvor-schüsse und neue Kom­pe­ten­zen für die Schlichtungsbehörden:
Die wich­tigs­ten Änderungen der ZPO-Revi­si­on.


Ende Febru­ar 2020 veröffentlichte der Bun­des­rat die Bot­schaft an das Par­la­ment für eine revi­dier­te Zivil-pro­zess­ord­nung (ZPO). Ein Jahr später beug­te sich der Ständerat ein ers­tes Mal über die Vor­la­ge. Ihm folg­te der Natio­nal­rat im Mai 2022. Danach ging der Ent­wurf zwi­schen den Räten zwei Mal hin und her. Am 15. März 2023 fan­den sich die Par­la­men­ta­ri­er in einer Eini­gungs­kon­fe­renz über die letz­ten 13 strit­ti-gen Neue­run­gen. In der dar­auf­fol­gen­den Schluss­ab­stim­mung nah­men der Stände- und der Natio­nal­rat
die Vor­la­ge an.


Trei­ber der Revi­si­on waren fol­gen­de Punk­te:


Pro­zess­kos­ten
Die Gerich­te dürfen von der kla­gen­den Par­tei nur noch einen Vor­schuss von höchstens der Hälfte der mut­mass­li­chen Gerichts­kos­ten ver­lan­gen. Und die kla­gen­de Par­tei soll nicht mehr für die Kos­ten auf­kom-men müssen, wenn sie den Pro­zess gewinnt. Die meis­ten Kan­to­ne waren gegen die­se Änderung. Daher kam es zu einem Kom­pro­miss: Vor der Schlichtungsbehörde, im Sum­mar- und Rechts­mit­tel­ver­fah­ren können die Gerich­te vom Kläger wei­ter­hin den vol­len Vor­schuss ver­lan­gen. Die Gerichts­kos­ten zahlt aber neu immer jene Par­tei, der sie vom Gericht auf­er­legt wer­den. Das heisst: der Kläger erhält den Vor­schuss bei Obsie­gen zurück.

Schlich­tungs­ver­fah­ren
Neu können die Schlichtungsbehörden in allen vermögensrechtlichen Strei­tig­kei­ten einen Urteils­vor-schlag bis zu einem Streit­wert von 10 000 Fran­ken unter­brei­ten – bis­her lag die Schwel­le bei 5000 Fran-ken. Wer künftig unent­schul­digt einer Schlich­tungs­ver­hand­lung fern­bleibt, kann neu mit einer Ord­nungs-bus­se bis zu 1000 Fran­ken bestraft wer­den.
Neben die­sen zwei zen­tra­len The­men wur­den 80 der rund 400 Bestim­mun­gen der bestehen­den Pro­zess-ord­nung geändert. Hier eine Aus­wahl der wich­tigs­ten Änderungen:

Han­dels­ge­rich­te
Sie sol­len auch für inter­na­tio­na­le Han­dels­strei­tig­kei­ten zuständig wer­den können, wenn unter ande­rem der Streit­wert min­des­tens 100 000 Fran­ken beträgt und bei­de Par­tei­en damit ein­ver­stan­den sind.

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