Zivilprozessordnung
Was gilt neu bei Zivilprozessen?
Autor: Michael Krampf
ZIVILPROZESSORDNUNG: Kein Kostenrisiko mehr für die klagende Partei, tiefere Prozesskostenvor-schüsse und neue Kompetenzen für die Schlichtungsbehörden:
Die wichtigsten Änderungen der ZPO-Revision.
Ende Februar 2020 veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft an das Parlament für eine revidierte Zivil-prozessordnung (ZPO). Ein Jahr später beugte sich der Ständerat ein erstes Mal über die Vorlage. Ihm folgte der Nationalrat im Mai 2022. Danach ging der Entwurf zwischen den Räten zwei Mal hin und her. Am 15. März 2023 fanden sich die Parlamentarier in einer Einigungskonferenz über die letzten 13 stritti-gen Neuerungen. In der darauffolgenden Schlussabstimmung nahmen der Stände- und der Nationalrat
die Vorlage an.
Treiber der Revision waren folgende Punkte:
Prozesskosten
Die Gerichte dürfen von der klagenden Partei nur noch einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Und die klagende Partei soll nicht mehr für die Kosten aufkom-men müssen, wenn sie den Prozess gewinnt. Die meisten Kantone waren gegen diese Änderung. Daher kam es zu einem Kompromiss: Vor der Schlichtungsbehörde, im Summar- und Rechtsmittelverfahren können die Gerichte vom Kläger weiterhin den vollen Vorschuss verlangen. Die Gerichtskosten zahlt aber neu immer jene Partei, der sie vom Gericht auferlegt werden. Das heisst: der Kläger erhält den Vorschuss bei Obsiegen zurück.
Schlichtungsverfahren
Neu können die Schlichtungsbehörden in allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Urteilsvor-schlag bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken unterbreiten – bisher lag die Schwelle bei 5000 Fran-ken. Wer künftig unentschuldigt einer Schlichtungsverhandlung fernbleibt, kann neu mit einer Ordnungs-busse bis zu 1000 Franken bestraft werden.
Neben diesen zwei zentralen Themen wurden 80 der rund 400 Bestimmungen der bestehenden Prozess-ordnung geändert. Hier eine Auswahl der wichtigsten Änderungen:
Handelsgerichte
Sie sollen auch für internationale Handelsstreitigkeiten zuständig werden können, wenn unter anderem der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt und beide Parteien damit einverstanden sind.
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