Vermögenssteuerwert nicht börsenkontierter Gesellschaften
TAXATION: Für die Vermögenssteuer ist auf den Verkehrswert abzustellen. Bei...
UPDATE ERBRECHT: Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Die Änderung geht auf eine Motion aus dem Jahr 2010 zurück und soll mehr Flexibilität in der Nachlassplanung bringen. Mehr Spielraum wurde vor allem von Patchworkfamilien, aber auch im Zusammenhang mit einer verbesserten Planung von Unternehmensnachfolgen gewünscht.
MEHR VERFÜGUNGSFREIHEIT: Vorerst bleibt es bei zwei Anpassungen, welche die verfügbare Quote des Erblassers und damit seinen Spielraum bei der Planung des Nachlasses erhöhen: Die Pflichtteile der Nachkommen werden reduziert und die Pflichtteile der Eltern fallen gleich ganz weg. Aber Achtung: An der gesetzlichen Erbfolge, die zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser keine Dispositionen trifft, wird nichts geändert. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, erben nach wie vor die Eltern (gegebenenfalls zusammen mit dem Ehegatten). Grösser wird lediglich die frei verfügbare Quote. Über diese kann neu zulasten des Pflichtteils der Eltern verfügt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser seinen Willen in einem Testament festhält.
Der Pflichtteil der Nachkommen bleibt …
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AUTORIN: Nicole Barandun (lic. iur., Rechtsanwältin, Barandun von Graffenried AG, legal & tax, Zürich)
UZ 04/22 – Das neue Erbrecht – Autorin: Nicole Barandun
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