Vor­sor­ge­auf­trag – Warum

Mit dem Vor­sor­ge­auf­trag sorgt man für den Fall einer dau­ern­den Urteils­un­fä­hig­keit vor. Man beauf­tragt eine ver­trau­te Per­son mit sei­ner Per­so­nen- und Ver­mö­gens­sor­ge und schafft Klar­heit. Auch wird ver­hin­dert, dass eine KESB (Kin­der- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de) uner­wünscht über per­sön­li­che Ange­le­gen­hei­ten bestimmt.

 

Ziel und Zweck

Ziel und Zweck des Vor­sor­ge­auf­trags ist, in guten Zei­ten sel­ber vor­zu­sor­gen für den Fall, dass man urteils­un­fä­hig wird (z.B. bei Demenz, Schlag­an­fall, Unfall etc.). Der Vor­sor­ge­auf­trag ist Bestand­teil des Schwei­zer Erwach­se­nen­schutz­rech­tes. Mit ihm beauf­tragt eine hand­lungs­fä­hi­ge, urteils­fä­hi­ge und mün­di­ge Per­son einen Drit­ten ihre Per­so­nen- und Ver­mö­gens­sor­ge und/oder ihre Rechts­ver­tre­tung für den Fall ihrer dau­ern­den Urteils­un­fä­hig­keit zu regeln.

Wann soll­te ein Vor­sor­ge­auf­trag erstellt werden?

Je frü­her des­to bes­ser. Ein Vor­sor­ge­auf­trag kann jeder­zeit erstellt wer­den. Spä­tes­tens jedoch ab Alter 50 oder wenn man beginnt, sich damit zu befas­sen. Auf alle Fäl­le vor dem Ein­tre­ten eines Vorsorgefalles!

 

For­mel­les

Der Vor­sor­ge­auf­trag muss ent­we­der hand­schrift­lich (wie ein Tes­ta­ment) errich­tet und unter­zeich­net oder öffent­lich beur­kun­det werden.

Im Vor­sor­ge­auf­trag kön­nen Sie eine oder meh­re­re Per­so­nen Ihres Ver­trau­ens als Ver­tre­tungs­per­son bestim­men. Die­se kön­nen für die fol­gen­den drei Berei­che ein­ge­setzt werden:

  1. a) Per­so­nen­sor­ge (z.B. eine nahe­ste­hen­de Person)
  2. b) Ver­mö­gens­sor­ge (z.B. Treu­hän­der, Bank, Anwalt)
  3. c) Ver­tre­tung im Rechts­ver­kehr (z.B. Anwalt)

Der Vor­sor­ge­auf­trag kann kurz oder aus­führ­lich sein. Je kla­rer der Vor­sor­ge­auf­trag ist, und je kon­kre­ter er auf die per­sön­li­che Situa­ti­on Bezug nimmt, des­to weni­ger Aus­le­gungs­pro­ble­me erge­ben sich.

 

Wir­kung

Der Vor­sor­ge­auf­trag wird erst dann rele­vant, wenn eine Per­son nicht mehr urteils­fä­hig ist.

Die Ein­set­zung von Per­so­nen Ihres Ver­trau­ens ver­hin­dert bei­spiels­wei­se, dass Ehe­gat­ten oder Kon­ku­bi­nats­part­ner für die Abwick­lung von aus­ser­or­dent­li­chen Ver­mö­gens­ge­schäf­ten (dazu gehö­ren auch die Erhö­hung oder Errich­tung von Hypo­the­ken oder der Ver­kauf einer Lie­gen­schaft!) die KESB ein­ge­schal­tet wer­den muss.

 

Auf­be­wah­rung

Damit der Vor­sor­ge­auf­trag bei Bedarf zur Ver­fü­gung steht, muss er an einer sinn­vol­len Stel­le auf­be­wahrt wer­den. Wir emp­feh­len, die ein­ge­setz­ten Per­so­nen mit einer Kopie zu bedie­nen. Zudem soll­te der hand­ge­schrie­be­ne Vor­sor­ge­auf­trag beim Treu­hän­der, der Bank oder der KESB hin­ter­legt wer­den. Der öffent­lich beur­kun­de­te Vor­sor­ge­auf­trag ist beim Notar hin­ter­legt und kann bei der zustän­di­gen Behör­de regis­triert oder hin­ter­legt werden.

Abgren­zung zu Pati­en­ten­ver­fü­gung und Vollmacht

Der Vor­sor­ge­auf­trag wird unab­hän­gig von der Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellt. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt für den Krank­heits­fall und regelt das Ver­hält­nis einer Per­son im Zusam­men­hang mit Arzt und Spi­tal. Dar­in fest­ge­hal­ten wer­den die infor­ma­ti­ons- und besuchs­be­rech­tig­ten Per­so­nen sowie die von Ärz­ten und Spi­tä­lern zu tref­fen­den Mass­nah­men in bestimm­ten Krank­heits­fäl­len bei Hand­lungs­un­fä­hig­keit. So wird dar­in  z.B. ver­fügt, ob und wie lebens­ver­län­gern­de Mass­nah­men zu tref­fen oder zu unter­las­sen sind.

Im Gegen­satz zum Vor­sor­ge­auf­trag – wel­cher nur bei Urteils­un­fä­hig­keit zur Anwen­dung gelangt – kann die Voll­macht bereits mit der Unter­schrifts­er­tei­lung, auch bei vol­ler Zurech­nungs­fä­hig­keit  aus­ge­übt wer­den, was oft gar nicht erwünscht ist. Ent­spre­chend dem Zweck soll­te die Voll­macht (meis­tens Gene­ral­voll­macht) ein­ge­schränkt und mit Wir­kung „über den Tod hin­aus“ aus­ge­stellt wer­den. Selbst dann aber besteht das Risi­ko, dass sie nicht von allen (z.B. Ban­ken) aner­kannt wird und damit in ihrer Wir­kung ein­ge­schränkt bleibt.

Was muss ICH vorkehren?

Als ers­tes gilt es, die eige­ne, per­sön­li­che Situa­ti­on zu ana­ly­sie­ren. Ent­spre­chend soll­te ins­be­son­de­re von Unter­neh­mern, Lie­gen­schafts­be­sit­zern, Fami­li­en mit spe­zi­el­len Ver­hält­nis­sen, Sin­gles ein Vor­sor­ge­auf­trag und eine Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellt werden.

Unter­neh­mer müs­sen sich zudem mit ihrer Stell­ver­tre­tungs­re­ge­lung in der Fir­ma im Fall von Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder gar Tod befas­sen und die­sen regeln. Befasst man sich erst ein­mal damit, stel­len sich auch Fra­gen bezüg­lich Ver­fü­gun­gen für den Todes­fall wie Tes­ta­ment sowie Ehe- und Erb­ver­trag. In kom­ple­xe­ren Fäl­len emp­fiehlt sich eine Bera­tung bei Ihrem Treu­hän­der, Anwalt oder Notar.

 

 

Jür­gen Bach­mann, Febru­ar 2018

Arti­kel erschie­nen in der Unter­neh­mer­zei­tung 3 | 2018

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