Willensvollstrecker: Keine Pauschalhonorare
ERBRECHT: Willensvollstrecker verwalten die Erbschaft bis zur Teilung. Für den...
Mit dem Vorsorgeauftrag sorgt man für den Fall einer dauernden Urteilsunfähigkeit vor. Man beauftragt eine vertraute Person mit seiner Personen- und Vermögenssorge und schafft Klarheit. Auch wird verhindert, dass eine KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) unerwünscht über persönliche Angelegenheiten bestimmt.
Ziel und Zweck des Vorsorgeauftrags ist, in guten Zeiten selber vorzusorgen für den Fall, dass man urteilsunfähig wird (z.B. bei Demenz, Schlaganfall, Unfall etc.). Der Vorsorgeauftrag ist Bestandteil des Schweizer Erwachsenenschutzrechtes. Mit ihm beauftragt eine handlungsfähige, urteilsfähige und mündige Person einen Dritten ihre Personen- und Vermögenssorge und/oder ihre Rechtsvertretung für den Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit zu regeln.
Je früher desto besser. Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit erstellt werden. Spätestens jedoch ab Alter 50 oder wenn man beginnt, sich damit zu befassen. Auf alle Fälle vor dem Eintreten eines Vorsorgefalles!
Der Vorsorgeauftrag muss entweder handschriftlich (wie ein Testament) errichtet und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden.
Im Vorsorgeauftrag können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens als Vertretungsperson bestimmen. Diese können für die folgenden drei Bereiche eingesetzt werden:
Der Vorsorgeauftrag kann kurz oder ausführlich sein. Je klarer der Vorsorgeauftrag ist, und je konkreter er auf die persönliche Situation Bezug nimmt, desto weniger Auslegungsprobleme ergeben sich.
Der Vorsorgeauftrag wird erst dann relevant, wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist.
Die Einsetzung von Personen Ihres Vertrauens verhindert beispielsweise, dass Ehegatten oder Konkubinatspartner für die Abwicklung von ausserordentlichen Vermögensgeschäften (dazu gehören auch die Erhöhung oder Errichtung von Hypotheken oder der Verkauf einer Liegenschaft!) die KESB eingeschaltet werden muss.
Damit der Vorsorgeauftrag bei Bedarf zur Verfügung steht, muss er an einer sinnvollen Stelle aufbewahrt werden. Wir empfehlen, die eingesetzten Personen mit einer Kopie zu bedienen. Zudem sollte der handgeschriebene Vorsorgeauftrag beim Treuhänder, der Bank oder der KESB hinterlegt werden. Der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag ist beim Notar hinterlegt und kann bei der zuständigen Behörde registriert oder hinterlegt werden.
Der Vorsorgeauftrag wird unabhängig von der Patientenverfügung erstellt. Die Patientenverfügung gilt für den Krankheitsfall und regelt das Verhältnis einer Person im Zusammenhang mit Arzt und Spital. Darin festgehalten werden die informations- und besuchsberechtigten Personen sowie die von Ärzten und Spitälern zu treffenden Massnahmen in bestimmten Krankheitsfällen bei Handlungsunfähigkeit. So wird darin z.B. verfügt, ob und wie lebensverlängernde Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen sind.
Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag – welcher nur bei Urteilsunfähigkeit zur Anwendung gelangt – kann die Vollmacht bereits mit der Unterschriftserteilung, auch bei voller Zurechnungsfähigkeit ausgeübt werden, was oft gar nicht erwünscht ist. Entsprechend dem Zweck sollte die Vollmacht (meistens Generalvollmacht) eingeschränkt und mit Wirkung „über den Tod hinaus“ ausgestellt werden. Selbst dann aber besteht das Risiko, dass sie nicht von allen (z.B. Banken) anerkannt wird und damit in ihrer Wirkung eingeschränkt bleibt.
Als erstes gilt es, die eigene, persönliche Situation zu analysieren. Entsprechend sollte insbesondere von Unternehmern, Liegenschaftsbesitzern, Familien mit speziellen Verhältnissen, Singles ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung erstellt werden.
Unternehmer müssen sich zudem mit ihrer Stellvertretungsregelung in der Firma im Fall von Handlungsunfähigkeit oder gar Tod befassen und diesen regeln. Befasst man sich erst einmal damit, stellen sich auch Fragen bezüglich Verfügungen für den Todesfall wie Testament sowie Ehe- und Erbvertrag. In komplexeren Fällen empfiehlt sich eine Beratung bei Ihrem Treuhänder, Anwalt oder Notar.
Jürgen Bachmann, Februar 2018
Artikel erschienen in der Unternehmerzeitung 3 | 2018
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